ABDA setzt nach BGH-Entscheidungen weiter auf Spahns Apothekenreform

Auch die ABDA sieht nach den gestern am Bundesgerichtshof gefallenen Entscheidungen zu Werbemaßnahmen von zwei großen EU-Arzneimittelversendern „gesetzgeberischen Handlungsbedarf“. Doch während die Apothekerkammer Nordrhein meint, dass der derzeit vom Bundesgesundheitsministerium präferierte Weg nicht zielführend ist, appelliert die ABDA an die Bundesregierung, schnellstmöglich das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz in den Bundestag einzubringen.

Am gestrigen Donnerstag standen am Bundesgerichtshof (BGH) zwei wichtige Entscheidungen an. Es ging um zwei wettbewerbsrechtliche Verfahren, die die Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris sowie die Europa Apotheek – mittlerweile Shop Apotheke – führt. Beide stehen unter dem Eindruck des im Oktober 2016 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Rx-Preisbindung.

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Im Fall des DocMorris-Gewinnspiels, bei dem ein E-Bike als Gewinn ausgelobt und die Einreichung eines Rezepts Teilnahmevoraussetzung war, traf der Bundesgerichtshof allerdings noch keine endgültige Entscheidung – vielmehr rief er zunächst den Europäischen Gerichthof an, um zu klären, wie die deutschen heilmittelwerberechtlichen Zugabeverbote im Lichte des Europarechts auszulegen sind. Auf derartige Fragen war der EuGH im Oktober 2016 nämlich gar nicht eingegangen.

Ein Urteil, wenn auch noch ohne schriftliche Gründe, fiel hingegen im Fall der Boni-Angebote der Europa Apotheek an Privatversicherte. Hier bestätigte der Bundesgerichtshof die Vorinstanz, die diese Boni-Variante für zulässig befunden hatte. Anders als im Fall, den das Oberlandesgericht Naumburg im vergangenen Jahr entschieden hatte, handelt es sich hier nicht um einen Barrabatt, der den unmittelbar vom Patienten zu zahlenden Preis mindert, den er sich später von seiner Versicherung erstatten lässt. Vielmehr erhält der Patient im BGH-Fall einen Bonus, der erst später beim Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verrechnet wird. Hierdurch werde der Kaufpreis des verordneten Arzneimittels und damit der Erstattungsanspruch des Kunden gegenüber seiner Versicherung nicht gemindert, argumentierte das Oberlandesgericht Stuttgart in der Vorinstanz. Der Kunde müsse daher auch nicht seine Versicherung über den Bonus informieren.

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