Adé Fitnessstudio: So kommst du aus deinem Gym-Vertrag wieder raus

Aus einem guten Vorsatz entsprang ein Probetag im Fitnessstudio, auf einen irgendwie ganz guten Probetag folgte ein Vertrag und – um sich den kleinsten Mitgliedsbeitrag zu sichern – eine Laufzeit von 24 Monaten.

Das mag sich vor dem netten Trainer mit dem aufmunternden Lächeln noch nach einer guten Entscheidung anfühlen.

Auf dem Weg nach Hause kann das allerdings schon ganz anders sein.

Aber wie kommt man aus einem Vertrag im Fitnessstudio wieder heraus?

Vorsicht vor Mindestvertragslaufzeiten

Die schlechte Nachricht zuerst: Wer erstmal einen Vertrag mit einer bestimmten Mindestlaufzeit unterschrieben hat, für den wird es schwer, seinem Fitnessstudio vor Ablauf der Zeit den Rücken zu kehren – zumindest ohne finanzielle Einbußen.

Dabei ist es in der Regel auch egal, wie schnell nach Vertragsabschluss die Erkenntnis einsetzt, einen Fehler gemacht zu haben. Denn ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt es im Normalfall nicht.

Ein Widerrufsrecht besteht nämlich nur bei so genannten Fernabsatzverträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen weden.

Bei Fitnessstudios ist es hingegen üblich, zunächst ein Probetraining zu absolvieren und im Anschluss daran dann den Vertrag vor Ort zu unterschreiben.

Dabei auf eine vertragliche Mindestlaufzeit von bis zu 24 Monaten verpflichtet zu werden, ist außerdem rechtens. Laut Rechtsexperten der ARAG müssen solche langen Laufzeiten dafür lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genannt werden.

Man kommt also nicht umhin, sich vor Vertragsunterzeichnung genau zu überlegen, wie lange man sich einem bestimmten Gym wirklich verpflichten möchte.

Unzulässige Vertragsklauseln

Auch wenn die Chancen gering stehen, vor Ablauf einer bestehenden Erstlaufzeit aus seinem Vertrag mit dem Fitnessstudio zu kommen, gibt es Abhilfe bei automatischen Verlängerungen.

Manche Verträge verlängern sich nach Ablauf der Erstlaufzeit nämlich einfach automatisch um einen bestimmen Zeitraum, wenn man nicht rechtzeitig vorher Widerspruch einlegt.

Eine solche stillschweigende Verlängerung ist allerdings lediglich für sechs Monate und bei einem monatlichen Beitrag von maximal 50 Euro finanziell zumutbar.

Nach Ansicht der ARAG sind längere Zeiträume von mehr als einem Jahr als Vertragsklausel in der Regel unzulässig.

Sollte man in diese Situation gekommen sein, kann es sich also lohnen, seinen Rechtsanspruch geltend zu machen. In den meisten Fällen endet der Vertrag dann bereits nach der ursprünglich vereinbarten Grundlaufzeit.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung

Die Kündigungsfrist für eine fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich aus den AGB des Sportstudios. Diese liegt bei einem unbefristeten Vertrag (Mindestlaufzeit also ausgeklammert) zwischen einem und drei Monaten.

Sollte das Fitnesstudio längere Kündigungsfristen verlangen oder sich auf eine unrechtmäßige Vertragsverlängerung mit weiterer Befristung berufen, kann ein Gericht diese für unwirksam erklären.

Darüber hinaus gibt es ein paar Möglichkeiten, eine fristunabhängige, außerordentliche Kündigung zu beantragen. Hier ein paar Beispiele:

  • Wenn eine Erkrankung die Benutzung des Fitnessstudios dauerhaft ausschließt. Das Fitnessstudio darf dazu die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
  • Wenn eine Schwangerschaft vorliegt. Wobei das auch nur auf das beitragsfreie Ruhen des Vertrags hinauslaufen kann.
  • Wenn es zu einer Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiber kommt. Das kann laut der ARAG zum Beispiel das ersatzlose Streichen eines Kurses sein, der für den Kunden beim Vertragsschluss wichtig war. Allerdings muss den Betreibern des Studios dafür erstmal eine angemessene Frist gesetzt worden sein, an den Umständen etwas zu ändern.

Ein Umzug gehört erstaunlicherweise allerdings nicht zu den Gründen für eine außerordentliche Kündigung.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 werden sogar berufsbedingte Umzüge als persönliche Angelegenheit des Kunden betrachtet, auf die ein Fitnessstudio keine Rücksicht zu nehmen braucht.

Quelle

  • ARAG: Rechtstipps und Urteile. Rund um die Themen Sport und Gesundheit, abgerufen am 29.01.2020: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sport-und-gesundheit/?cookieSetting=true

Larissa Hellmund

*Der Beitrag „Adé Fitnessstudio: So kommst du aus deinem Gym-Vertrag wieder raus“ wird veröffentlicht von FitForFun. Kontakt zum Verantwortlichen hier.

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