Weg frei für Genesenenzertifikate aus den Apotheken?

Am heutigen Donnerstag ist eine Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung im Bundesanzeiger erschienen, mit der die Abrechnungswege der Apotheken für Impf- und Genesenenzertifikate angeglichen werden. Glaubt man der ABDA, könnten die Apotheken nun sehr bald anfangen, echte Genesenenzertifikate auszustellen.

Seit Mitte Juni können Apotheken Impfnachweise digitalisieren, Anfang Juli kamen Boosterimpfungen nach durchgemachter COVID-19-Erkrankung hinzu. Als nächstes sind nun die Genesenenzertifikate dran: Am heutigen Donnerstag ist eine Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung im Bundesanzeiger erschienen, die einzig den Zweck hat, die Abrechnungswege der Apotheken für Impf- und Genesenenzertifikate in Einklang zu bringen. Künftig soll beides über die Apothekenrechenzentren laufen. Die Änderung war nötig geworden, weil gemäß Coronavirus-Testverordnung andernfalls die Kassenärztlichen Vereinigungen für die Abrechnung von Genesenenzertifikaten – auch aus den Apotheken – zuständig gewesen wären.

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Die gesetzliche Grundlage für das Erstellen von Genesenenzertifikaten in den Apotheken hatte der Gesetzgeber bereits im Mai mit einer entsprechenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes geschaffen. Praktisch relevant war § 22 Absatz 6 Satz 1 IfSG bisher jedoch nicht, denn es mangelte an der technischen Möglichkeit. Das soll sich nun offenbar ändern: Wie die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf informierte, sei das DAV-Portal technisch bereits gerüstet. Sobald die nun vorliegende Verordnung in Kraft trete, werde man die Funktion freischalten.

Mit der heutigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Änderung am morgigen Freitag wirksam. Noch ist nicht bekannt, ob der DAV ernst macht und Apotheken tatsächlich dann schon Genesenenzertifikate ausstellen können. Vonseiten der ABDA hieß es auf Anfrage der DAZ dazu, man werde „die Öffentlichkeit rechtzeitig informieren“. Zudem ist die entsprechende Handlungshilfe für die Apotheken noch nicht auf der ABDA-Website verfügbar.

Die Apotheken rechnen gemäß Verordnung nun monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich ergebende Vergütung für das Ausstellen von Genesenenzertifikaten mit ihrem Rechenzentrum ab. Dafür erstellen sie mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Genesenenzertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das Genesenenzertifikat ausgestellt wurde. Die Apotheken sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Die Rechenzentren übermitteln die Angaben monatlich oder quartalsweise für alle Betriebe, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Dieses wiederum zahlt die entsprechenden Beträge zunächst aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das Rechenzentrum aus, erstattet wird das Geld letztlich aus Bundesmitteln. Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Apotheken weiter.

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