Was wie eine Präsenzapotheke wirkt, kann kein Versandhandel sein

AnfangApril hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage von DocMorrisabgewiesen, mit der sich der Versender gegen das behördliche Verbot gewendethatte, apothekenpflichtige Arzneimittel über einen Automaten in Hüffenhardtabzugeben. Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe mitteilt, hat es amheutigen Donnerstag im Fall Hüffenhardt den Beteiligten seine Urteilsgründebekanntgegeben. Gefallen war die Entscheidung bereits am 4. April – nachdem sichdie 3. Kammer des Verwaltungsgerichts bei einem Ortstermin in der Gemeinde im Neckar-Odenwald-Kreisselbst ein Bild davon gemacht hatte, wie sich DocMorris die Arzneimittelabgabe nacheiner Videoberatung über einen Kommissionierer vorstellt.

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Zwei Jahre ist es her, dass DocMorris seinen Automaten in den Räumlichkeiten einer füheren Apotheken in Betrieb genommen hat. Doch viel Zeit blieb dem Versender aus Holland nicht. Schon kurz nach der Eröffnung in Hüffenhardt – am 21. April 2017 – untersagte ihm das Regierungspräsidium Karlsruhe, apothekenpflichtigeArzneimittel mittels eines Automaten abzugeben. Das Verbot für die die Abgabeverschreibungspflichtiger Arzneimittel erklärte die Behörde zudem für sofort vollziehbar.

Das ließ DocMorris nicht auf sich sitzen. Während das Unternehmen seinerseits mit einer Vielzahl zivilrechtlicher Klagen von Apothekern sowie dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg überzogen wurde, klagte es vor dem Verwaltungsgericht selbst gegen den Behördenbescheid.

Die Karlsruher Richter ließen sich Zeit mit der Entscheidung – doch nun ist sie gefallen. Sie sind der Auffassung, dass die Schließungsverfügung zu Recht ergangenen ist. Laut Pressemitteilung des Gerichts führt die Kammer in ihrerUrteilsbegründung aus, die in der Gemeinde Hüffenhardt angebotene Videoberatungmit anschließender Arzneimittelausgabe verstoße insbesondere gegen die in § 43des Arzneimittelgesetzes (AMG) normierte Apothekenpflicht. Denn DocMorrisbringe die Arzneimittel weder in einer Apotheke noch im Wege des Versandes inden Verkehr. 

Keine Apotheke, kein Versandhandel

Schon nach dem eigenen Vortrag betreibe der Versender, derkeine deutsche Apothekenbetriebserlaubnis besitzt, keine Apotheke. Und ein Falldes Versandhandels liege ebenfalls nicht vor. Angesichts des in § 43 AMGnormierten deutschen Apothekenmonopols liege ein Versandhandel jedenfalls dannnicht mehr vor, wenn – wie hier – nach außen der Eindruck des Betriebs einerPräsenzapotheke erweckt werde, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Auch mit EU-Recht haben sich die Karlsruher Richter auseinandergesetzt: Sie sind überzeugt, dass die Behörde mit ihrem Verbot nicht gegen das Recht desklagenden Versenders auf Warenverkehrsfreiheit verstößt. Der mit dem Apothekenmonopolverbundene Eingriff in den in der Europäischen Union gelten den Grundsatz desfreien Warenverkehrs sei gerechtfertigt, so das Gericht. Auch nach Europarechtdürfe Personen, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, der Besitzund der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zumSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligtenkönnen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beimVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

Für den 15. Mai hat das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Urteile für die dort anhängigen Berufungsverfahren angekündigt. 

Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 4. April 2019,Az.: 3 K 5393/17

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