Testangebot für Angestellte: Was müssen Apothekeninhaber beachten?

Ab Dienstag müssen Arbeitgeber ihren Angestellten regelmäßig Corona-Tests anbieten, wenn die Mitarbeitenden nicht dauerhaft von zuhause arbeiten können. In einem Frage-Antwort-Katalog steckt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt die Rahmenbedingungen ab.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat die sogenannte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis Ende Juni verlängert. Gleichzeitig führt der Minister per Änderungsverordnung auch eine Verpflichtung für Arbeitgeber:innen ein, ihren Angestellten mindestens einmal pro Woche einen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten, sofern die Arbeit nicht ausschließlich im Homeoffice erledigt werden kann. Davon betroffen ist auch das Apothekenpersonal. Was es dabei zu beachten gilt, fasst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt in einem Frage-Antwort-Katalog auf der hauseigenen Website zusammen.

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Wie oft müssen Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeitenden einen Corona-Test anbieten?

Vorgesehen ist, dass alle Angestellten, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten können, mindestens einmal wöchentlich ein Test angeboten wird. Bestimmte Gruppen, deren Tätigkeit mit einer erhöhten Infektionsgefahr einhergeht, müssen wenigstens zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Das betrifft unter anderem „Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten“. Darunter fallen laut Referentenentwurf zum Beispiel Beschäftigte im Einzelhandel oder bei Zustelldiensten. Auch Beschäftigte, die im Arbeitsumfeld dieser Personen arbeiten, sind demnach aufgrund der Gefahren von Tröpfcheninfektionen vermehrt zu testen – dabei ist zum Beispiel an die PKA in der Apotheke zu denken. Das BMAS erklärt ferner: „Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss festgelegt werden, welchen Beschäftigten zweimal pro Woche ein Angebot gemacht werden muss“, informiert das Ministerium.

Wann und wo soll getestet werden?

Grundsätzlich sind Ort und Zeit der Testung den Betrieben freigestellt, schreibt das BMAS. Werden Selbsttests bereitgestellt, empfiehlt das Ministerium die Durchführung bereits zuhause vor Dienstantritt. „Auch alle sonstigen Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden.“

Müssen Angestellte das Testangebot annehmen?

Ob Beschäftigte das Testangebot auf Basis der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung annehmen, ist ihnen freigestellt. Doch Vorsicht: Für bestimmte Beschäftigtengruppen gibt es aktuell weitergehende Testverpflichtungen in bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, die es zu beachten gilt.

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