Gericht untersagt Werbung mit Verzicht auf Eigenanteil
Das Landgericht Düsseldorf hat erstmals einer Apotheken-Holding untersagt, für den Verzicht auf die Eigenbeteiligung bei der Ausgabe von Schutzmasken-Sets an Risikogruppen zu werben. Bislang handelt es sich nur um einen im Eilverfahren ergangenen und nicht rechtskräftigen Beschluss. Doch die Wettbewerbszentrale, die gegen die Werbung vorgegangen war, sieht darin bereits eine Signalwirkung – nun bleibt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts abzuwarten.
Die seit 15. Dezember 2020 geltende Coronavirus-Schutzmaskenverordnung bestimmt, dass Apotheken in den Wintermonaten in drei Wellen 15 FFP2- oder vergleichbare Masken an Risikopatienten abgeben – die Kosten hierfür übernimmt der Staat. Seit Januar gilt: Die Abgabe erfolgt in Sechser-Sets gegen Berechtigungsscheine, die die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen derzeit verschicken. Die Verordnung sieht dabei vor, dass die Anspruchsberechtigten einen Eigenanteil von 2 Euro je Sechser-Pack zu leisten haben.
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Diese Schutzmaskenausgabe an Risikopatienten spaltet derzeit die Apothekerschaft: Darf man eine solche Maßnahme zu Marketingzwecken nutzen oder nicht? Heißt konkret: Dürfen Apotheken auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro je Sechser-Set Schutzmasken verzichten und auch damit werben? Eine nicht ganz einfache Frage. Selbst die ABDA, die sich zwar klar dafür aussprach, solche Werbeaktionen zu unterlassen, sah keinen rechtlichen Ansatzpunkt, wie man einen solchen Verzicht unterbinden könnte.
Wie sehen die Gerichte das Vorgehen?
Auch bei der Wettbewerbszentrale, bei der sich im Moment die Maskenanfragen häufen, war man sich nicht klar, wie die Gerichte das Vorgehen sehen. Doch man wollte es herausfinden – und mahnte daher ab. So auch die Easy Apotheken Holding, die auf ihrer Webseite warb:
„Die 2 Euro Eigenbeteiligung tragen wir für Sie…“
Eine Unterlassungserklärung wollte die Holding nicht abgeben und so beantragte die Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Gericht sollte der Holding untersagen, für den Verzicht auf den Eigenanteil durch die mit ihr verbundenen Apotheken zu werben.
Und die Wettbewerbszenrale hatte Erfolg: Das Landgericht sieht in der Schutzmaskenverordnung eine Marktverhaltensregel mit der Folge, dass Verstöße gegen diese Vorschrift zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellten. Denn Ziel der Regelung sei es, die Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen mit FFP2-Masken sicherzustellen, so das Gericht. Die Verordnung diene der gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Masken. „Die Masken sollen sinnvoll genutzt und nicht im Überfluss verschwendet werden“, heißt es im Beschluss. Die Versicherten sollten zu erhöhter Eigenverantwortung angehalten werden, „um das zur Zeit rare Gut der FFP2-Masken denen zukommen zu lassen, die sie wirklich brauchen und deshalb bereit sind, dafür 2 Euro zu zahlen“.
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