Dienstleistungszuschlag wird ab heute erhoben
Zwar weiß noch keiner, was sich hinter dem Zauberwort Pharmazeutische Dienstleistungen letztendlich verbergen wird, ihre Schatten werfen sie aber trotzdem voraus. Seit dem heutigen Tag sind alle Festbeträge für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel um 20 Cent plus Mehrwertsteuer gestiegen. Das ist der Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen, der in einen Fonds ähnlich dem NNF fließen soll und über den Apotheken dann vergütet werden. Aktuell könnte sich die Änderung minimal auf Zuzahlungen auswirken. Außerdem verschieben sich die Grenzen für Ausnahmen von der Zuzahlung.
Am heutigen Donnerstag wird eine Änderung in § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wirksam. Sie war ein Jahr zuvor mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) eingeführt worden und sie legt fest, dass die Verkaufspreise für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel zur Anwendung am Menschen am 15. Dezember 2021 um 20 Cent plus Mehrwertsteuer steigen werden. Ausgenommen sind lediglich die Grippeimpfstoffe. Die zusätzlichen 20 Cent sind der Zuschlag zur Finanzierung honorierter pharmazeutischer Dienstleistungen.
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Zum 15. Dezember
Dienstleistungszuschlag: Festbeträge werden angepasst
Diese Änderung berührt den Umgang mit den Festbeträgen. Daher hat der GKV-Spitzenverband eine pauschale Erhöhung aller betroffenen Festbeträge zum Stichtag beschlossen. Demnach werden die nach § 35 Absatz 7 Satz 1 SGB V bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel umgerechnet. Zu den bis zum 14. Dezember geltenden Netto-Festbeträgen werden jeweils 20 Cent und die Mehrwertsteuer addiert. Dies ergibt die neuen Brutto-Festbeträge, die ab dem 15. Dezember gelten. Die Bekanntmachung vom 25. Oktober über diesen Beschluss des GKV-Spitzenverbandes wurde am 3. November im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Neue Mehrkosten durch Überschreitungen der Festbeträge sind daher nicht zu befürchten. Allerdings werden veränderte Preise Veränderungen bei den Zuzahlungen führen, wenn diese prozentual ermittelt werden. Die bewegen sich aber im Centbereich. Außerdem werden sich die Grenzen für Ausnahmen von der Zuzahlung verschieben – mit Folgen für einzelne Arzneimittel, deren Preise genau an dieser Grenze liegen.
Was passiert mit dem Geld?
Die viel größere Frage bleibt allerdings, wie mit dem neu erhobenen Aufschlag von 20 Cent verfahren wird. Der Aufschlag wird erst mit einem Jahr Verzögerung nach dem Inkrafttreten des VOASG eingeführt, weil in dieser Zeit das Verfahren für den Umgang mit diesem Geld erarbeitet werden sollte. Es muss eingesammelt und dann den Apotheken als Entgelt für neue Dienstleistungen zugeführt werden. Aufgrund der guten Erfahrungen mit dem Nacht- und Notdienstfonds drängt sich ein ähnlich konstruierter Fonds auf. Doch der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband konnten sich nicht auf ein Verfahren einigen. Nun ist die Schiedsstelle mit dem Thema befasst. Bisher steht eine Entscheidung aus.
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