Apotheker entwickelt alternative Prüfvorschrift für Cannabisextrakt

Cannabisextrakterfreut sich bei den verordnenden Ärzten und vor allem bei MS- und Schmerz-Patientenaufgrund seiner guten Wirkung großer Beliebtheit. Da es sich bei den Extraktenum Rezeptursubstanzen und nicht um Fertigarzneimittel handelt, stellenVerordnungen darüber den Apotheker vor einige Herausforderungen. Es gibt keine vernünftige Prüfvorschrift, dieAnalytiksubstanzen sind teuer und haben einen hohen Dokumentationsaufwand sowie eine lange Lieferzeit. Insgesamt ist die Analytik schwierig und aufwendigumzusetzen. Apotheker Dr. Berthold Pohl hat sich deswegen Gedanken über eine alternative Methode gemacht.

DAZ.online: Sie haben eineanalytische Nachweismethode für Cannabisextrakt Tilray THC10 CBD10 entwickelt. Gab es dennbislang keine?

Pohl: Jein. Der Extrakt istKühlware und BTM. Paesel und Lorei übernimmt in Deutschland den Vertrieb fürdie Extrakte, ist im Artikelstamm sozusagen als Hersteller geführt, verfügt aber nichtausreichend über Kenntnisse über die besagten Produkte. Auch bei der FirmaTilray Deutschland gibt es keinen, der über die analytische Vorgehensweise fundiertAuskunft geben kann. Es wird auf die DAC Vorschrift „Eingestelltes,raffiniertes Cannabisölharz“ verwiesen.
Es müssen zwei Referenzsubstanzen beiTHC Pharm bestellt werden, Cannabidiol (CBD) und Delta-9-THC (Dronabinol),jeweils 1 mg Substanz in 1 ml Methanol zu jeweils 125,00 Euro netto. Das ergibtGesamtkosten für die Analytik in Höhe 250,00 Euro netto, die bei der Abgabe desExtraktes – Rohertrag etwa 100,00 Euro netto – nicht in Rechnung gestellt werdendürfen. Die Referenzsubstanzen genügen laut Aussage von THC Pharm zwar für circa10 Analysen, bei einmalig vorgelegten Verordnungen stellt das für denniedergelassenen Apotheker ein klares und unzumutbares Verlustgeschäft dar.

Eingestelltes,raffiniertes Cannabisölharz (DAC)

Untersuchungslösung: 0,200 g Zubereitung werden mit Methanol R zu 10,0 ml ergänzt. 

Referenzlösung I: Aus einem geeigneten Cannabidiol-Standard wird, falls erforderlich durch Verdünnen mit Methanol R, eine Lösung mit einem Gehalt von 1 mg/ml Cannabidiol hergestellt. 

Referenzlösung II: Aus einem geeigneten Δ9-Tetrahydrocannabinol-Standard wird, falls erforderlich durch Verdünnen mit Methanol R, eine Lösung mit einem Gehalt von etwa 1 mg/ml Δ9-Tetrahydrocannabinol hergestellt.

DAZ.online: Und die bisherige Nachweismethode funktioniertnicht?

Pohl: Nicht wirklich. Analogzur DAC Vorschrift soll der Extrakt in Methanol R „gelöst“werden. Diebeiden Wirksubstanzen Cannabidiol und Dronabinol sind allerdings in Traubenkernölgelöst, welches mit Methanol R nicht mischbar ist bzw. sich nicht darin löst.Es entsteht somit ein zweiphasiges System. Offensichtlich soll der Extrakt zurHerstellung der Untersuchungslösung mit Methanol „ausgeschüttelt“werden, was aber zu nur unzureichend reproduzierbaren Resultaten führt. 

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