Maskenpflicht, Sperrstunde & Co.: Welche Corona-Regeln jetzt wo gelten

Da jedes Bundesland die geltenden Regeln inmitten der Corona-Pandemie für sich individuell bestimmt, können die Vorschriften innerhalb Deutschlands recht stark variieren.

Eine einheitliche Regelung für Städte und Regionen mit hohen Infektionszahlen wurde allerdings jetzt am Mittwoch, 14. November, beim Treffen von Bund und Ländern in Berlin festgelegt. Alle neu beschlossenen Maßnahmen für Risikogebiete sind am Ende des Artikels zusammengefasst.

Für die einzelnen Bundesländer gelten folgende Bestimmungen (Stand: 15.10.20):

Baden-Württemberg

Öffentliche Veranstaltungen

Bis zu 500 Personen dürfen in Baden-Württemberg bei öffentlichen Tagungen, Messen, Kongressen sowie kleineren Sportveranstaltungen zusammenkommen.

Großveranstaltungen, wie beispielsweise Volksfeste, bleiben bis mindestens Ende Dezember 2020 verboten.

Ob und unter welchen Bedingungen Weihnachtsmärke stattfinden können, wird von den Kommunen entschieden. Laut Ministerpräsident Kretschmann jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Infektionsgeschehen stabil bleibt.

Private Feiern

Wer im privaten Rahmen feiern möchte, sollte die aktuellen Corona-Fallzahlen im Auge behalten. Sowohl im privaten Umfeld als auch in gemieteten Räumlichkeiten dürfen maximal 500 Gäste zusammenkommen. Die Empfehlung liegt bei maximal 50 Gästen in gemieteten und 25 Gästen in privaten Räumlichkeiten.

Mit einem entsprechenden Hygienekonzept sind auch Ausnahmen möglich.

Kontaktbestimmungen

Momentan dürfen sich 20 Personen aus mehreren Haushalten in der Öffentlichkeit treffen. Dabei sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Wer sich weigert, im Einzelhandel eine Maske zu tragen, muss in Baden-Württemberg mit einer Strafe von mindestens 50 Euro rechnen.

Werden in einem Bar oder Restaurant falsche Daten angegeben, kostet dies zwischen 50 und 250 Euro. Zudem soll die Führung der Kontaktlisten verstärkt kontrolliert werden. Wer sich weigert, die Kontaktdaten richtig und komplett anzugeben, darf das gastronomische Angebot, das Geschäft oder die Veranstaltung nicht besuchen beziehungsweise die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.

Wer ohne Maske Bus und Bahn fährt, zahlt mindestens 100 Euro. Wird auf einem Schulgelände (Grundschulen augenommen) außerhalb der Klassenzimmer keine Maske getragen, sind mindestens 25 Euro fällig.

Im Hotspot-LandkreisEsslingen gilt aktuell eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum. Auch Stuttgart verschärft die Maßnahmen, nachdem der Sieben-Tage-Wert auf 55,8 stieg – seit Mittwoch gilt Maskenpflicht in der Innenstadt.

Bayern

Öffentliche Veranstaltungen

Schankwirtschaften und Diskotheken in Bayern dürfen ihre Räumlichkeiten für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten.

Für Tagungen und Kongresse gelten die gleichen Bestimmungen, wie für kulturelle Veranstaltungen: zugewiesene Plätze und maximal 400 Gäste im Freien und 200 in geschlossenen Räumen.

Gibt es keine Platzzuweisung, beträgt die erlaubte Teilnehmerzahl 200 Personen draußen beziehungsweise 100 in Innenräumen. Ob die Weihnachtsmärkte stattfinden dürfen, wurde noch nicht beschlossen.

Private Feiern

Private Feiern sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Gästen erlaubt, im Freien mit bis zu 200 Personen. Es gilt die ausdrückliche Empfehlung, in privaten Räumlichkeiten keine Feiern mit mehr als 25 Gästen zu veranstalten.

Kontaktbestimmungen

In Bayern dürfen sich Gruppen von bis zu zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Je nach Infektionsgeschehen kann diese Vorgabe jedoch lokal variieren.

Steigt die Inzidenz konstant auf einen Wert über 50 an, sollen sich nur noch Personen aus maximal zwei Haushalten, nahe Angehörige oder Gruppen von bis zu fünf Personen treffen dürfen.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Ab sechs Jahren sind Fahrgäste in Bus und Bahn verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das Bußgeld bei einmaligem Verstoß beläuft sich auf 250 Euro, bei mehrmaligen Verstößen auf bis zu 500 Euro.

Falsche Angaben in Gaststätten werden in Bayern mit 250 Euro geahndet. Bei Pflichtverletzung droht den Betreibenden ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro.

München gilt ab dieser Woche mit einem Inzidenzwert von über 50 wieder als Corona-Hotspot.

Berlin

Öffentliche Veranstaltungen

Tagungen, Messen und gewerbliche Freizeitangebote in geschlossenen Räumen unterliegenin Berlin einer maximalen Personenanzahl von 1.000. Im Freien erhöht sich diese Zahl auf 5.000 Teilnehmende.

Außerdem gilt eine Sperrstunde: Restaurants, Bars und die meisten Geschäfte wie Supermärkte oder Spätis müssen von 23 Uhr bis 6 Uhr schließen. Diese Beschränkung gilt vorerst bis einschließlich 31. Oktober.

Private Feiern

Es dürfen nur noch bis zu zehn Personen gemeinsam in geschlossenen Räumen feiern. Zudem gilt eine Dokumentationspflicht für die Anwesenden. Außerdem müssen alle Innenräume gut belüftet werden.

Kontaktbestimmungen

Zwischen 23 und 6 Uhr dürfen nur noch höchstens fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder nur Personen aus zwei Haushalten gemeinsam unterwegs sein. Die Maßnahme ist vorerst bis zum 31. Oktober befristet.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht in Bus und Bahn zieht ein Bußgeld von 50 bis 500 Euro nach sich. Gastwirten, die keine Kontaktdaten von ihren Gästen erheben, drohen je nach Schwere des Verstoßes bis zu 5.000 Euro Strafe.

Brandenburg

Öffentliche Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen, wozu auch Gottesdienste zählen, dürfenin Brandenburg mit bis zu 1.000 Personen stattfinden. Dabei müssen die Hygiene- und Abstandsregeln, ausreichend frische Luft sowie die Erfassung der Kontaktdaten gewährleistet sein.

Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmenden bleiben bis Neujahr 2021 verboten. Ausnahmen für Autokinos oder ähnliche Veranstaltungen durch das Gesundheitsamt sind möglich.

In großen Stadien und Hallen dürfen sich derzeit sogar mehr als 1.000 Personen aufhalten. Bei über 5.000 Plätzen dürfen jedoch nur 20 Prozent der Plätze besetzt werden.

Private Feiern

An Feiern in der eigenen Wohnung beziehungsweise im dazugehörigen Garten dürfen bis zu 75 Personen teilnehmen. In einer angemieteten Location wird die Teilnehmerzahl gemessen an der Raumgröße bei Einhaltung von 1,5 Meter Mindestabstand individuell beschränkt.

Kontaktbestimmungen

Derzeit gelten neben den allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln keine Kontaktbeschränkungen.

Allerdings dürfen Personen aus Berlin seit dem Überschreiten der 50er-Marke bei der 7-Tage-Inzidenz nicht mehr in Brandenburg beherbergt werden. Dabei ist egal, aus welchem Bezirk die Person kommt.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Wer die Maskenpflicht missachtet, muss mit einem Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro rechnen. Wird die Maske jedoch versehentlich vergessen und man kommt der Aufforderung zum Anziehen direkt nach, ist keine Strafe fällig.

Werden die Personendaten in Kontaktlisten beispielsweise in Gaststätten nicht vollständig und wahrheitsgemäß eingetragen, droht ebenfalls ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro.

Bremen

Öffentliche Veranstaltungen

In Bremen dürfen Veranstaltungen unter besonderen Auflagen mit maximal 400 Personen im Freien und bis zu 250 Personen drinnen stattfinden.

Das Volksfest Freimarkt findet nicht wie gewohnt statt. Eigentlich sollte dies durch den temporären Vergnügungspark „Ischa Freipaak“ ersetzt werden, aufgrund der steigenden Fallzahlen wurde jedoch auch dies kurzfristig abgesagt.

Sollte sich der 7-Tage-Inzidenz unter dem Grenzwert von 50 stabilisieren, sei eine später beginnende Durchführung der Veranstaltung nach offiziellen Angaben jedoch nicht auszuschließen.

Außerdem gibt es aktuell eine Sperrstunde: Gastronomische Betriebe wie Kneipen und Restaurants dürfen nur noch in der Zeit zwischen 6 Uhr und 23 Uhr öffnen.

Gleiches gilt für den Außerhausverkauf von alkoholischen Getränken in Kiosken, Imbissen, Supermärkten, Tankstellen und Lokalen.

Private Feiern

Private Feiern sind derzeit mit maximal 50 Gästen erlaubt. Dabei müssen die Namen der anwesenden Personen erfasst werden. Auch die Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden.

Wird Alkohol ausgeschenkt, sind nur noch zehn Personen erlaubt. Die Regelung gilt solange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50 liegt.

Kontaktbestimmungen

In Bremen dürfen sich zwei Haushalte mit unbestimmter Anzahl von Personen in der Öffentlichkeit treffen oder maximal fünf Menschen aus verschiedenen Haushalten.

Der Mindestabstand von 1,5 Metern sollte dabei möglichst eingehalten werden.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Wer in Bussen, Bahnen oder Geschäften keine Maske trägt, wird in Bremen mit einem Bußgeld von 50 Euro belangt.

Achtung: Die Maskenpflicht kann auch auf andere Orte im öffentlichen Raum ausgeweitet werden, wenn dort der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Gästen, die ihre Daten nicht richtig angeben, droht ein Bußgeld von bis zu 100 Euro. Gastwirten, die die entsprechenden Listen nicht ordnungsgemäß führen, droht eine Strafe von bis zu 2.500 Euro.

Hamburg

Öffentliche Veranstaltungen

In Hamburg dürfen Veranstaltungen unter Auflagen mit bis zu 1.000 Personen im Freien und 650 in geschlossenen Räumen stattfinden.

Zu Sportveranstaltungen dürfen wieder über 1.000 Fans kommen – sofern der Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner am Austragungsort kleiner als 35 und das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar ist. Es dürfen jedoch nur 20 Prozent der Platzkapazitäten genutzt werden.

Weihnachtsmärkte sollen unter Einhaltung von Hygieneregeln im Freien stattfinden, jedoch nur, wenn das Infektionsgeschehen stabil bleibt.

Auch der Hamburger Dom soll, sofern es die Lage zulässt, unter strengen Auflagen am 6. November starten.

Private Feiern

Privatfeiern in der Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück haben derzeit eine Obergrenze von 25 Personen. In angemieteten Räumen dürfen maximal 50 Menschen gemeinsam feiern. Es gilt ein Tanzverbot.

Kontaktbestimmungen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist für bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten auch ohne Abstand erlaubt.

Darüber hinaus dürfen sich mehr als zehn Personen ohne Abstandsregeln nur dann treffen, wenn diese ausschließlich aus zwei Haushalten kommen.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Wer an vorgeschriebenen Orten keine Maske trägt, wird mit 80 Euro bestraft. Bei falschen Kontaktdaten in Bars und Restaurants werden 150 Euro fällig.

Achtung: Aktuell gilt eine Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen. Dazu zählen:

  • Hans-Albers-Platz und Friedrichstraße
  • Reeperbahn
  • St. Pauli Landungsbrücken
  • Ballindamm 40
  • Steintorplatz
  • Stralsunder Straße und Steindamm 33
  • Mühlenkamp zwischen Körner- und Preystraße
  • Schulterblatt Piazza

Hessen

Öffentliche Veranstaltungen

Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen dürfenin Hessen ohne spezielle Genehmigungen stattfinden. Dabei müssen die Hygiene- und Abstandregeln eingehalten werden.

Weihnachtsmärkte sollen ermöglicht werden, indem sie entzerrt auf einem größeren Raum über die Innenstädte verteilt stattfinden.

In Frankfurt am Main gibt es bereits eine Sperrstunde: Restaurants, Kneipen und Bars müssen um 23 Uhr schließen. Zudem gilt ein ganztägiges Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen.

In Mainz herrscht ab dieser Woche ein Ausschankverbot von Alkohol zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Zudem wurde hier die Zahl der bei Feiern erlaubten Gäste stark reduziert.

Private Feiern

Bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Wohnung dürfen höchsten 50 Personen aufeinandertreffen. In den eigenen vier Wänden sind es nur die Hälfte.

Je nach Zuspitzung der Lage soll die Zahl der Feiernden in einzelnen Städten oder Kreisen bis auf zehn Personen begrenzt werden können.

Kontaktbestimmungen

An öffentlichen Orten dürfen sich zehn Menschen treffen. Dabei müssen sie keinen Mindestabstand einhalten und auch die Zahl der Haushalte ist irrelevant.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

In Bus und Bahn droht Maskenverweigerern ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fällig. Wie hoch das Bußgeld bei falschen Angaben von Kontaktdaten ist, wurde bislang noch nicht festgelegt.

Kommen die Veranstaltenden beziehungsweise die Betreibenden der Pflicht zur Erfassung von Daten nicht nach, wird dies bisher bereits mit einem Bußgeld zwischen 200 und 1.000 Euro geahndet.

Mecklenburg-Vorpommern

Öffentliche Veranstaltungen

In Mecklenburg-Vorpommern dürfen größere Veranstaltungen unter Auflagen stattfinden: in geschlossenen Räumen mit maximal 200 Teilnehmenden, unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen.

In Ausnahmefällen können bis zu 400 Personen in geschlossenen Räumen und 1.000 Menschen im Freien von den Behörden erlaubt werden.

Im Profi-Sport werden wieder mehr Fans zugelassen. Die Besucheranzahl richtet sich nach der Kapazität der Spielstätte.

Volksfeste wird es jedoch vorerst nicht geben. Weihnachtsmärkte sollen, sofern es die Entwicklung zulässt, mit einem entsprechenden Hygienekonzept stattfinden dürfen.

Private Feiern

Familienfeiern sind aktuell auf maximal 50 Gäste beschränkt. Bei Hochzeiten, Jugendweihen, Beisetzungen und anderen religiösen Festen dürfen 75 Personen zusammenkommen.

Das Tanzen ist dann sogar erlaubt. Es muss jedoch eine Liste mit den Namen aller Anwesenden geführt werden.

Kontaktbestimmungen

Es gibt keine Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum. Jedoch soll, wenn möglich, der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und ein Mundschutz getragen werden.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und Einzelhandel wird ein Bußgeld von mindestens 50 und höchstens 150 Euro fällig.

Niedersachsen

Öffentliche Veranstaltungen

Für kulturelle Veranstaltungen in Niedersachsen gilt aktuell eine maximale Teilnehmendenzahl von 500 Personen in geschlossenen Räumen und 1.000 im Freien.

Für die geplanten Weihnachtsmärkte muss ein Hygienekonzept vorgelegt werden. Die Märkte können jedoch nur dann stattfinden, wenn sich das Infektionsgeschehen in den nächsten Wochen nicht stark verschlechtert.

Private Feiern

In privaten Räumlichkeiten dürfen höchstens 25 Personen an Feierlichkeiten teilnehmen. Dabei soll der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden, wenn sich mehr als zehn Personen in dem Raum aufhalten.

Handelt es sich beispielsweise um eine kleine Wohnung, muss die Personenanzahl dementsprechend reduziert werden. Bei Treffen unter freiem Himmel sind 50 Teilnehmende erlaubt. Bei Treffen in einer gemieteten Räumlichkeit sind 100 Personen erlaubt.

Kontaktbestimmungen

In der Öffentlichkeit dürfen sich bis zu zehn Personen oder die Angehörigen zweier Haushalte treffen.

Bußgeld bei Missachtung der Auflagen

Ohne Maske in Bus, Bahn oder einem Geschäft unterwegs zu sein, kostet maximal 150 Euro. Macht ein Gast in einem Restaurant falsche Angaben, wird der Betreibende mit einem Mindestbußgeld von 50 Euro zur Kasse gebeten.

Nordrhein-Westfalen

Öffentliche Veranstaltungen

Für Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmenden muss eine Zustimmung des Landes NRW vorliegen. Bei Events mit über 500 Personen gibt es verschärfte Vorgaben. Die Kontaktverfolgung muss gewährleistet sein – ansonsten darf die Veranstaltung nicht stattfinden.

Weihnachtsmärkte müssen so gestaltet werden, dass Besucherströme gelenkt und begrenzt werden können. Weitere Maßnahmen wie bereitgestelltes Desinfektionsmittel muss gegeben sein.

An Glühweinständen muss es feste Stehtische samt Kontakterfassung geben.

Private Veranstaltungen

Wer zu Hause privat feiert, darf das uneingeschränkt tun, in angemieteten Räumlichkeiten jedoch höchstens mit 150 Gästen.

Außerdem müssen Feiern, die außerhalb stattfinden, mindestens drei Werktage zuvor beim Ordnungsamt angemeldet werden. Eine Gästeliste ist Pflicht.

Kontaktbestimmungen

Aktuell dürfen sich in NRW zehn Menschen oder Personen aus zwei Haushalten treffen.

Aufgrund der steigenden Neuinfektionen gelten in einigen Städten jedoch verschärfte Regeln. Dazu zählen: Duisburg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Köln, Leverkusen, Recklinghausen, Solingen, Unna und Wuppertal.

Weitere Städte werden in den nächsten Tagen je nach aktuellem Infektionsgeschehen höchstwahrscheinlich folgen.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Im Supermarkt kostet ein Maskenverstoß 50 Euro, in Bussen und Bahnen sind es sogar 150 Euro.

Wer im Restaurant falsche Daten angibt, dem drohen 250 Euro. Gastwirte sind zwar dazu verpflichtet, die Angaben auf Plausibilität zu prüfen, jedoch droht ihnen kein Bußgeld.

Rheinland-Pfalz

Öffentliche Veranstaltungen

In Rheinland-Pfalz beträgt die maximale Personenanzahl bei Veranstaltungen in Gebäuden 250 und im Freien 500. Allerdings muss der Mindestabstand eingehalten und Kontaktdaten erfasst werden.

Weihnachtsmärkte dürfen stattfinden, sollen aber über größere Flächen in der Stadt verteilt werden. Auch „Weihnachtsdörfer“ mit einer beschränkten Personenzahl und erfassen Kontaktdaten werden in Betracht gezogen.

Private Feiern

Private Feiern wie Hochzeiten und Familienfeste sind mit bis zu 75 Gästen erlaubt – sofern der Personenkreis vorher festgelegt wurde.

Kontaktbestimmungen

Bis zu zehn Menschen, unabhängig davon aus wie vielen Haushalten sie kommen, dürfen sich an öffentlichen Orten treffen.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Wer an vorgeschriebenen Orten keine Maske trägt, muss mit einem Bußgeld von 50 Euro rechnen. In Gaststätten einen falschen Namen anzugeben, wird mit 150 Euro bestraft.

Saarland

Öffentliche Veranstaltungen

Im Saarland sind Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 900 Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 450 Personen zu erwarten sind, erlaubt.

Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden.

Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 untersagt.

Private Feiern

In privaten Räumlichkeiten sind Feiern nur mit bis zu 25 Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Private Veranstaltungen in geschlossenen öffentlichen Räumen sind nur mit bis zu 50 Gästen gestattet.

Im Landkreis St. Wendel, wo der Inzidenz-Wert auf über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner stieg, wurden die Maßnahmen weiter verschärft. Auch hier gelten nun die aktuellen Regelungen, die Bund und Länder einheitlich beschlossen haben (Zusammenfassung: siehe unten).

Zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr darf außerdem kein Alkohol verkauft werden.

Kontaktbestimmungen

Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten. Der Mindestabstand ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften, wo immer möglich, einzuhalten – außer zwischen Angehörigen des familiären Bezugskreises und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haushalts.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Wer an vorgeschriebenen Orten – wie in Bussen und Bahnen – keine Maske trägt, muss 50 bis 100 Euro Strafe bezahlen.

Der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten, kostet bis zu 500 Euro. Noch teurer wird es, wenn gegen die Regelungen zu privaten Feiern verstoßen wird – dies kostet bis zu 25.000 Euro.

Sachsen

Öffentliche Veranstaltungen

Große Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern sindin Sachsen erlaubt, wenn der Inzidenz-Wert in der entsprechenden Region des Veranstaltungsortes unter 20 pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen lag und die Kontaktverfolgung gewährleistet ist.

In kleinen Veranstaltungsräumen dürfen Konzerte stattfinden. Zudem sind bei Sportveranstaltungen bis zu 1.000 Personen zugelassen.

Private Feiern

In privaten Räumlichkeiten können beliebig viele Menschen miteinander feiern. Bei Familienfeiern im öffentlichen Raum sind bis zu 100 Gäste erlaubt.

Feierlichkeiten von Vereinen und Betrieben mit bis zu 50 Personen dürfen stattfinden.

Kontaktbestimmungen

An öffentlichen Orten dürfen sich maximal zehn Personen treffen.

Im Erzgebirge wurden die Maßnahmen aufgrund der steigenden Fallzahlen verschärft. Hier darf man nur mit Personen aus dem eigenen Haushalt, einem weiteren Haushalt oder höchstens fünf weiteren Personen unterwegs sein.

Auch die Gästezahl bei privaten Feiern wurde entsprechend der neuen Regelungen des Corona-Gipfels (siehe unten) beschränkt.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Wer ohne Maske erwischt wird, muss 60 Euro zahlen.

Sachsen-Anhalt

Öffentliche Veranstaltungen

Bis zum 1. November ist die Teilnehmerzahl in geschlossenen Räumen auf 500 begrenzt. Ab November dürfen bis zu 1.000 Personen zusammenkommen.

Auch die Clubs habenin Sachsen-Anhalt dann wieder offen – mit einer 60 prozentigen Auslastung der Kapazität und einer vorherigen Online-Anmeldung. Mit entsprechendem Hygienekonzept dürfen auch Weihnachtsmärkte veranstaltet werden.

In einigen Einrichtungen wie Gaststätten und Friseuren werden Adresslisten hingegen teilweise wieder abgeschafft.

Private Feiern

Bis zu 50 Personen dürfen auf privaten Feiern zusammenkommen. Werden sie professionell organisiert, wie es beispielsweise bei Hochzeiten oder Trauerfeiern der Fall ist, sind bis zu 500 Personen in geschlossenen Räumen auf privaten Feiern erlaubt. ab dem 1. November wieder bis zu 1.000.

Kontaktbestimmungen

Es gibt kein geregeltes Kontaktverbot. Die Landesregierung empfiehlt jedoch, sich mit maximal zehn Personen zu treffen und soziale Kontakte generell gering zu halten.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Es gibt keine Bußgelder für Maskenverweigerer. Auch Kontaktlisten müssen nicht ausgelegt sein.

Schleswig-Holstein

Öffentliche Veranstaltungen

Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken mit mehr als zehn Personen sind in Schleswig-Holstein unzulässig, sofern es sich nicht um eine Veranstaltung handelt.

Mehr als 50 Gäste gleichzeitig dürfen sich nicht in den Räumlichkeiten aufhalten – es sei denn, ein entsprechendes Hygienekonzept liegt vor und wurde von der Gesundheitsbehörde genehmigt.

Bei Konzerten, Vorträgen, Lesungen, in Theatern, Kinos und Autokinos dürfen gleichzeitig maximal 1.500 Personen außerhalb geschlossener Räume und 750 Personen innerhalb geschlossener Räume anwesend sein.

Dabei dürfen nicht mehr als die Hälfte der vorhandenen Sitzplätze besetzt sein.

Private Feiern

Es dürfen nicht mehr als zehn Personen zusammenkommen, es sei denn es handelt sich um nur zwei Haushalte. Abstandregeln müssen dabei nicht beachtet werden.

Kontaktbestimmungen

Im privaten Raum und in der Öffentlichkeit gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern, sofern dies möglich ist und keine Barriere die Virenübertragung verhindert.

Ebenso gilt das Abstandsgebot nicht, wenn sich bis zu zehn Menschen zu einem privaten Zweck treffen, bei Angehörigen desselben Haushalts und bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts.

Maskenpflicht herrscht meist in allen öffentlichen Räumen, Geschäften, Bussen und Bahnen, jedoch nicht für Kinder unter 6 Jahren.

Die Schleswig-Holsteiner sind angehalten, Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Dabei kann der Leitsatz helfen: So viele Kontakte wie notwendig, aber so wenige wie möglich.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Die Missachtung der Maskenpflicht kostet in Bus und Bahn in Schleswig-Holstein 150 Euro. Wer Falschangaben im Restaurant macht, muss bis zu 1.000 Euro bezahlen.

Thüringen

Öffentliche Veranstaltungen

In Thüringen müssen bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden.

Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Tanz- und Sportveranstaltungen sowie Festivals sind möglich, wenn die Gesundheitsbehörden eine entsprechende Erlaubnis erteilen.

Private Feiern

Ab einer Teilnehmerzahl von 50 Personen muss die Feier in geschlossenen Räumen beim jeweiligen Gesundheitsamt angemeldet werden – und zwar mindestens zwei Werktage vorher.

Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Personen bei der Behörde angezeigt werden. Außerdem müssen Vorkehrungen zum Infektionsschutz getroffen werden.

Kontaktbestimmungen

Eine rechtlich bindende Kontaktbeschränkung gibt es in Thüringen nicht mehr. Allen Menschen wird jedoch weiterhin geraten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten.

Empfohlen wird, sich nur mit Angehörigen eines weiteren Haushalts oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen zu treffen. Der Personenkreis, mit dem man sich regelmäßig trifft, sollte möglichst konstant bleiben.

Wo immer möglich gilt: Abstand von 1,5 Metern halten.

Bußgelder bei Missachtung der Auflagen

Die Verletzung des Mindestabstandes kann laut Bußgeldkatalog mit 100 Euro geahndet werden. Maskenverweigerer müssen 60 Euro zahlen.

Kommen Gastwirte ihrer Pflicht zur Kontakterhebung nicht nach, kostet dies zwischen 500 und 1.000 Euro. Aktuell in Verhandlung steht, ob die Angaben falscher Daten künftig mit 50 Euro bestraft werden soll.

Bundesweite Regelungen für Hotspots

Für Städte und Regionen, in denen die Infektionszahlen pro 100.000 Einwohner extrem angestiegen sind gelten folgende Maßnahmen:

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht soll ab 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen auch überall da gelten, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen.

Private Feiern

In Regionen mit einem Wert über 35 Neuinfektionen soll es eine Begrenzung von 25 Teilnehmern im öffentlichen und 15 Teilnehmern im privaten Raum geben.

Ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen sollen private Feiern auf maximal zehn Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf höchstens zehn Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum begrenzt werden.

Kontaktbeschränkungen

Übersteigen die Neuinfektionen den 50er Wert dürfen sich künftig nur noch maximal zehn Personen im öffentlichen Raum treffen. Sollten die neuen Maßnahmen den Anstieg nicht zum Stillstand bringen, wird dies auf bis zu fünf Personen, oder die Angehörigen zweier Hausstände, verringert.

Sperrstunde

Ebenfalls bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen soll eine Sperrstunde ab 23.00 Uhr für die Gastronomie verhängt werden. Bars und Clubs sollen geschlossen werden.

Veranstaltungen

Wird der 50er Wert überschritten, wird die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf 100 Personen begrenzt. Ausnahmen erfordern ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmtes Hygienekonzept.

Beherbergungsverbote

Die Beherbergungsverbote für Urlauber aus innerdeutschen Risikogebieten waren bereits vor den Beratungen von Bund und Ländern am 14. Oktober höchst umstritten.

Die meisten Bundesländer hatten am vergangenen Mittwoch beschlossen, dass Bürger aus Orten mit sehr hohen Corona-Infektionszahlen bei Reisen innerhalb von Deutschland nur dann beherbergt werden dürfen, wenn sie einen höchstens 48 Stunden alten negativen Corona-Test vorlegen können.

Greifen soll dies für Reisende aus Gebieten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen. Das Thema wurde auch jüngst beim Treffen von Bund und Ländern diskutiert.

Es konnte jedoch keine Einigung im Kanzleramt stattfinden. Bis zur erneuten Besprechung am 8. November soll diese Maßnahme auf ihre Wirksamkeit überprüft werden und es gelten die bisherigen Bestimmungen der Länder.

Auslandsreisen

Ab dem 8. November sollen neue Regeln für Einreisen aus ausländischen Risikogebieten gelten: Reisende ohne triftigen Reisegrund müssen dann zehn Tage lang Quarantäne, können sich ab dem fünften Tag aber freiwillig testen lassen.

Für notwendige Reisen und Pendler soll es Ausnahmen geben.

Cornelia Bertram, Tina Richtsteiger, Deutsche Presse-Agentur (dpa)

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