Privatarzt darf weiterhin nicht gegen COVID-19 impfen
Nach wie vor dürfen nur Vertragsärzte COVID-19-Impfungen durchführen. Das heißt für Apotheken, dass sie Bestellungen aus Privatarztpraxen nicht annehmen dürfen. Das missfällt den ausgeschlossenen Mediziner:innen sehr. Ein Berliner Privatarzt ist deshalb vor Gericht gezogen. Doch dort ist er mit seinem Anliegen, vom Land Berlin Impfstoff für seine Patienten zu erhalten, vorerst gescheitert.
Seit April wird in Deutschland in den vertragsärztlichen Hausarztpraxen, zunehmend auch in den Facharztpaxen, geimpft. Außen vor sind bislang die Betriebsärzt:innen und die Privatärzt:innen. Begründet wird dies mit der zunächst noch beschränkt verfügbaren Menge von Impfstoffdosen. Die „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen“ des Bundesgesundheitsministeriums stellt klar: „Eine Entgegennahme von Bestellungen durch privatärztliche Praxen und Betriebsärzte ist im ersten Schritt nicht vorgesehen. Die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen durch Apotheken darf nur auf Bestellungen von Vertragsarztpraxen erfolgen“.
Der Bundesverband der Privatärzte sieht Privatpatienten dadurch massiv benachteiligt. Ein Berliner Privatarzt zog sogar vor das Verwaltungsgericht. Mit einem Eilantrag wollte er erreichen, seine (Privat-)Patienten ebenso wie Kassenärzte gegen COVID-19 impfen zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in der vergangenen Woche jedoch ab.
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Die Kammer sah keinen Grund für eine eilbedürftige Regelung. Der Arzt habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt, die dadurch entstünden, dass ihm das Land Berlin derzeit (noch) keinen Impfstoff zur Verfügung stelle, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Nach seinem eigenen Vortrag gehe es ihm nicht darum, materielle Vorteile durch die Zulassung für die Schutzimpfung zu erreichen, sondern er wolle lediglich seinen Patientinnen und Patienten nach individueller Beratung und Einschätzung den bestmöglichen Schutz vor einer Coronainfektion verschaffen. Diese Nachteile beträfen aber nicht seinen Rechtskreis, sondern allenfalls denjenigen seiner Patientinnen und Patienten.
Privatpatienten stehen auch Vertragsarztpraxen offen
Doch für die gibt es durchaus Alternativen: Sie können sich entweder in einer kassenärztlichen Arztpraxis impfen lassen oder aber auf die Impfangebote der staatlicherseits eingerichteten Impfzentren zurückgreifen. Dass es einer Impfung gerade durch den antragstellenden Arzt selbst bedürfe, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Kammer folgte auch nicht dem Argument des Mediziners, dass er durch die Nichtanwendung des Impfstoffs zugunsten seiner Patientinnen und Patienten eine Berufspflichtverletzung begehe und sein ärztliches Gelöbnis verletze.
Gegen den Beschluss kann der Arzt nun noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2021, Az.:VG 14 L 190/21)
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