„Kontinuierlicher“ Bedarf reicht für eine Wiederholungsverordnung

Der AMG-Satz zur Preisbindung soll weiterhin gestrichenwerden, beim Boni-Verbot im SGB V wurde an der Begründung gefeilt,die Vergütungsanpassung für BtM und Notdienste wird ans Wirtschaftsministeriumübertragen und noch so einiges mehr – das Bundesgesundheitsministerium hat ander Kabinettsvorlage des Apotheken-Stärkungsgesetzes im Vergleich zumReferentenentwurf noch einmal kräftig geschrubbt. Auch bei den geplanten Wiederholungsverordnungengab es eine Änderung. Die dürfte dafür sorgen, dass mehr Patienten dafürinfrage kommen.

Eine der Neuerungen, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im ersten Entwurf seinesApotheken-Stärkungsgesetzes vorgeschlagen hatte, war die Möglichkeit für Ärzte,Wiederholungsverordnungen auszustellen. Ein Patient soll sich somit mit einer einzigenVerordnung, die einen entsprechenden Vermerk des Arztes trägt, mehrfach dasgleiche, dauerhaft benötigte Arzneimittel in der Apotheke abholen können – biszu dreimal innerhalb eines Jahres, so der Vorschlag. . In Frage kommen Verschreibungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleich bleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.Zu entscheiden, welcherPatient konkret dafür infrage kommt, soll dem behandelnden Arzt obliegen. Derzeit mussein GKV-Rezept bekanntermaßen immer vollständig eingelöst werden, das heißt inder Regel fallen für drei Packungen drei Verordnungen und somit auch dreiArztbesuche an

Mit der Einführung von Verschreibungen, die eine wiederholteAbgabe ermöglichen, sollen Ärzte entlastet werden, so die Idee.  Die Kassenärztliche Bundesvereinigung konntedem aber nichts abgewinnen. Man befürchtet unter anderem, dass Patientendiese Möglichkeit aktiv ansprechen und einfordern werden, wie es in derStellungnahme heißt. 

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„Schwerwiegende chronischeErkrankung“ als Voraussetzung gestrichen

Der Vorschlag ist aber in der Kabinettsvorlage weiterhin enthalten. Er wurde allerdings modifiziert. So hieß es im erstenEntwurf noch, dass nur Versicherte mit einer „schwerwiegenden chronischenErkrankung, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmtenArzneimittel benötigen“ in den Genuss dieser Regelung kommen sollen. DieseEinschränkung wurde gestrichen. Laut Kabinettsvorlage ist nur noch der Bedarf einerkontinuierlichen Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel Voraussetzungdafür, dass Verordnungen ausgestellt werden können, auf die hin eine bis zudreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Einlösung soll bis zu ein Jahrnach Ausstellung in Apotheken möglich sein.

Damit dürfte sich der Kreis der Patienten erweitern, die für eine Wiederholungsverordnung infrage kommen, zudem wird durch die Änderung die Möglichkeit, ein derartiges Rezept auszustellen, alleine am Arzneimittelbedarf festgemacht und nicht mehr an der nicht ganz leicht objektivierbaren Schwere der Erkrankung.

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