DAV rechtfertigt Chargenübertragung

Warum müssen eigentlich beim E-Rezept im Zuge der Abrechnung die Chargen übertragen werden? Die Apotheken befürchten einen zusätzlichen Retaxgrund, zudem bringt es ganz praktische Probleme mit sich, zum Beispiel, wenn verblistert wird. In einem aktuellen Statement erläutert der Deutsche Apothekerverband nun den Hintergrund dieser Vorgabe. Zudem widerspricht die stellvertretende Vorsitzende Anke Rüdinger Vorwürfen, der DAV habe sich nicht um Lösungen für die Probleme bemüht.

Seit vergangener Woche ist klar: Für Apotheken, die verblistern (lassen), gilt zunächst eine Ausnahme von der Pflicht, bei der E-Rezept-Abrechnung die Charge übertragen zu müssen. Sie können bis zum 30. Juni 2025 eine Musterchargennummer angeben. Bis dahin soll dann eine Lösung gefunden sein. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) darf sich in diesem Kontext einige Vorwürfe anhören. So schreibt der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV), der Verband habe ebenso wie die Kassen über die Zeit bedauerlicherweise nicht erkennen lassen, das Problem ernsthaft lösen zu wollen. Der BPAV habe daraufhin juristisch eine mögliche eigene Vereinbarung ausarbeiten lassen. Der unermüdliche Einsatz des Vorstandes trage nun Früchte.

Zudem warf die Diskussion um die Probleme beim Verblistern die grundsätzliche Frage auf, warum Kassen und DAV die Pflicht zur Chargenübertragung in der Abrechnungsvereinbarung überhaupt festgehalten haben.

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Wann ist die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht?

Zu beidem hat sich nun der DAV geäußert. In einer Mitteilung von diesem Donnerstag heißt es, dass die Pflicht zur Chargenübertragung letztendlich aus dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) resultiere. Mit diesem habe man festgelegt, dass, wenn ein zulasten der GKV abgegebenes Arzneimittel mangelhaft ist und aus diesem Grund ein Arzneimittelrückruf erfolgt, die Apotheken mitwirken müssen, die Ersatzansprüche der Krankenkassen gegenüber den Lieferanten durchzusetzen. Zunächst sei aber unklar gewesen, wie diese Mitwirkung ausgestaltet wird. Nach gescheiterten Verhandlungen dazu zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband erfolgte Ende 2020 ein Schiedsspruch. Dieser sehe vor, dass die Apotheken mit dem E-Rezept die Chargenbezeichnung der zulasten der Kassen abgegebenen Arzneimittel mitliefern müssen.

Das Problem, dass diese Chargenübermittlung bei Apotheken, die sich eines Verblisterers bedienen, nicht möglich sei, sei dem DAV erstmalig im Sommer 2021 geschildert worden. Seitdem bemühe man sich intensiv um eine Lösung, heißt es in der Mitteilung.

Rüdinger: DAV bemüht sich seit 2021 um eine Lösung

Dazu wird Anke Rüdinger, stellvertretende DAV-Vorsitzende, zitiert: „Nachdem wir 2021 vom Problem der Chargenübermittlung erfuhren, haben wir sofort Gespräche mit dem Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser (ADAS) begonnen. Schließlich liegt es im ureigenen Interesse des Deutschen Apothekerverbandes, alle Apotheken vor Retaxationsgefahren zu schützen. Beispielsweise wurde das Übermitteln einer Pseudo-Charge bzw. das nachträgliche Liefern der Charge als technisch möglich eruiert. Mit diesen Vorschlägen sind wir auf den GKV-Spitzenverband zugegangen, der sich jedoch wiederholt möglicher vertraglicher Ausnahmeregeln sperrte. Wir haben daher die Initiative ergriffen und bereits im Sommer 2022 das Bundesgesundheitsministerium auf das Problem aufmerksam gemacht. Mehrfach haben wir seitdem unter Einbindung des Ministeriums, der Softwarehäuser sowie der Gematik versucht, mit dem GKV-SV vertragliche Anpassungen bzw. Ausnahmeregeln vorzunehmen.“

GKV soll blockiert haben

Rüdinger zufolge hat sich der GKV-Spitzenverband jeglichen Lösungen versperrt. Nun habe das Ministerium ein Machtwort gesprochen. Rüdinger erklärt dazu, dass trotz der vom DAV vorgelegten, vorhandenen, technischen Lösungsmöglichkeiten der GKV-Spitzenverband keinerlei Bereitschaft gezeigt habe, im Rahmen der Heimversorgung und des Verblisterns vertragliche Ausnahmeregelungen – wie beispielsweise die nachträgliche Übermittlung der Charge – zu schaffen. Vor zwei Wochen habe das BMG in einem trilateralen Gespräch ein Machtwort gesprochen und die vertragliche Ausnahmeregelung für solche Apotheken gefordert, die sich eines Verblisterers bedienen. Die technische Lösung, die jetzt mit dem GKV-Spitzenverband abgestimmt werde, entspreche einem Vorschlag, den der DAV bereits vor geraumer Zeit in den Ring geworfen habe.

Gegen die Vorwürfe des BPAV, dass der DAV genauso wie die Kassen kein Interesse an einer Lösung gezeigt habe, wehrt sich Rüdinger. „Wie oben beschrieben, hat der DAV länger als zwei Jahre um eine Lösung gerungen. Es ist schon bemerkenswert, dass der BPAV – der übrigens an keinem unserer Gespräche mit dem BMG beteiligt war – nun dem Deutschen Apothekerverband die Schuld für die Verzögerungen zuweist. Richtig ist, dass es nur durch die Beharrlichkeit des DAV dazu gekommen ist, dass auch die verblisternden Apotheken schon bald eine retaxationssichere Möglichkeit zur Chargenübermittlung beim E-Rezept erhalten.“


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