Corona-Impfstoff-Bestellungen: Generisch oder gar nicht
Apotheken sollen Bestellungen von Ärzt:innen, die den COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca ablehnen und nur jenen von Biontech/Pfizer haben möchten, nicht beliefern. Das ist nach Informationen von DAZ.online das Ergebnis einer Sitzung vom gestrigen Montagabend, an der unter anderem ABDA, BMG und KBV teilgenommen haben. Wer sich weigert, generisch zu verordnen, soll demnach leer ausgehen.
Am heutigen Dienstag bestellen Apotheken erstmals zwei verschiedene COVID-19-Impfstoffe für die Arztpraxen: Neben Comirnaty von Biontech/Pfizer wird kommende Woche auch Vaxzevria von AstraZeneca an die Niedergelassenen geliefert. Offenbar lehnen jedoch einige Praxen den Impfstoff von AstraZeneca ab und ordern nur Comirnaty. Dürfen die Apotheken solche Bestellungen wie gewünscht beliefern?
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Gestern traf sich die ABDA mit Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) und des Paul-Ehrlich-Instituts, um in dieser Frage eine gemeinsame Haltung zu finden. Das Ergebnis: Wer gegen COVID-19 impfen will, muss generisch bestellen und beide Impfstoffe akzeptieren. Ärzt:innen, die ausdrücklich nur Comirnaty haben möchten und Vaxzevria verschmähen, sollen nicht beliefert werden. Darüber informiert unter anderem der Bayerische Apothekerverband (BAV) und die Apothekerkammer Berlin (AKB) in Rundscheiben vom heutigen Dienstag.
Konkret wird folgendes Vorgehen empfohlen: Erhält eine Apotheke eine reine Comirnaty-Bestellung, soll sie Kontakt mit dem Verordnenden aufnehmen und darüber aufklären, dass eine generische Verschreibung zwingend erforderlich ist. „Will er weiterhin nur Comirnaty beziehen, kann die Bestellung nicht beliefert werden, weil der Großhandel nur gleichmäßige Bestellmengen ausliefert“, stellt der BAV klar.
Bestellen Ärzt:innen generisch, bleibt es dabei, dass die Apotheke die Impfstoffe möglichst im Verhältnis 1:1, bezogen auf die Anzahl der Vials, beim Großhandel anfordern soll. Es darf keinesfalls über die bestellte Menge hinaus aufgestockt werden, unterstreicht der Verband erneut.
Zudem weisen BAV und AKB ausdrücklich darauf hin, dass dieses Verfahren zunächst nur für die aktuelle Bestellwoche (Kalenderwoche 16) gilt. „Die Vorgehensweise bei der Bestellung in den folgenden Wochen befindet sich noch in der Abstimmung.“
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