Barmer und DAK erweitern Grippe-Impfvereinbarung mit Apotheken

In der kommenden Grippesaison dürfen Apotheken alle Erwachsenen, die bei der Barmer oder der DAK versichert sind, gegen Influenza immunisieren. Eine entsprechende Vereinbarung haben die Kassen mit dem DAV getroffen. Diese Regelung geht über die maßgebliche Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA hinaus, die eine Grippeimpfung für 18- bis 59-Jährige nur bei Vorliegen spezieller Indikationen vorsieht.

Mit dem Pflegebonusgesetz hat der Deutsche Bundestag im vergangenen Jahr den Weg frei gemacht für Grippeimpfungen in den Apotheken – unabhängig von der Teilnahme an Modellprojekten (§ 132e Absatz 1a SGB V). Ziel ist, die Impfquote deutlich zu erhöhen, die seit jeher der WHO-Empfehlung hinterherhinkt.

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In der Regelversorgung ist die Grippeimpfung gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) lediglich für Menschen ab einem Alter von 60 Jahren vorgesehen sowie für Personen, bei denen eine spezielle Indikation vorliegt. Das kann zum Beispiel Asthma bronchiale, Diabetes mellitus oder Multiple Sklerose sein. Auch Schwangere ab dem zweiten Trimenon, Pflegeheimbewohner:innen und Betreuende von Risikopatientinnen und -patienten sollen sich demnach gegen Grippe impfen lassen. Diese Gruppen können sich nun auch in Apotheken zulasten ihrer Krankenkasse immunisieren lassen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Barmer und DAK gehen jetzt noch einen Schritt weiter: Sie ermöglichen es allen erwachsenen Versicherten, sich in den Apotheken gegen Grippe impfen zu lassen – unabhängig davon, ob sie die Kriterien nach der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllen oder nicht. Zu diesem Zweck haben die Kassen eine ergänzende Vereinbarung mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) getroffen. „Der neue Vertrag regelt die Durchführung und Abrechnung der Impfung für einen erweiterten Versichertenkreis“, erläutert die Barmer dazu auf ihrer Website. Hierbei gelten den Angaben zufolge grundsätzlich die gleichen Regeln und Voraussetzungen wie nach dem zwischen DAV und GKV-Spitzenverband geschlossenen Vertrag, der bereits seit Oktober 2022 in Kraft ist.

Apotheken sollen spezielles Abrechnungskennzeichen verwenden

Abweichend davon übernehmen Barmer und DAK allerdings auch die Impfkosten für junge, gesunde Versicherte. Dabei ist zu beachten, dass Apotheken für die Immunisierung von Menschen, die nicht gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie anspruchsberechtigt sind, bei der Abrechnung das Sonderkennzeichen (SOK) 17717363 verwenden sollen. Wichtig: „Die Verwendung des SOK aus dem Vertrag Grippeschutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a SGB V für anspruchsberechtigte Versicherte nach dieser Vereinbarung führt nicht zur Absetzung der Vergütung für Apotheken“, ist im Vertrag festgehalten. Die Vergütungssätze entsprechen jenen für die Grippeimpfung in der Regelversorgung.

Die Ergänzungsverträge gelten rückwirkend ab 1. Mai 2023 und können von den Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. März eines jeden Jahres gekündigt werden. Weitere Kostenträger können der Vereinbarung beitreten. Da diese Impfleistungen außerhalb der Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie erbracht werden, ist teilnehmenden Apotheken zu empfehlen, dieses neue Leistungsangebot der Betriebshaftpflichtversicherung nachweisbar anzuzeigen.


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