BMG: Dreimonatsfrist für höheres Apothekenhonorar
Am 20. September bespricht der Bundesrat erstmals die vonder Bundesregierung beschlossene Apothekenreform. Läuft alles nach Plan, könnteanschließend ein Teil der Reform in Kraft treten, nämlich eine Sammelverordnungzur Erhöhung der Notdienstpauschale und der BtM-Vergütung sowie zur Änderungder Apothekenbetriebsordnung. DAZ.online hatte berichtet, dass die Verordnungschon Ende September gültig werden könnte. Das Bundesgesundheitsministeriumweist nun aber darauf hin, dass es zumindest für die Regelungen zumApothekenhonorar eine dreimonatige Frist gibt.
65 Millionen Euro sollen die Apotheker pro Jahr mehrerhalten – das sieht eine Sammelverordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnungund der Apothekenbetriebsordnung vor, die das Bundeskabinett Mitte Julibeschlossen hat und am 20. September vom Bundesrat beschlossen werden könnte. Konkretsollen die Apotheker künftig eine höhere Notdienstpauschale erhalten (laut Gesetzentwurf insgesamt50 Millionen Euro) sowie eine höhere Vergütung für die Abgabe vondokumentationspflichtigen Arzneimitteln (15 Millionen Euro). Des Weiteren sind eineTemperaturkontrolle für Versender, Neuregelungen beim Botendienst und eineAut-idem-Regelung für den PKV-Bereich geplant. Die Verordnung müsste nach einemBeschluss der Länderkammer nicht in den Bundestag und könnte somit zügig inKraft treten.
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Aber was genau bedeutet „zügig“? Wann können die Apothekermit den Verbesserungen in der Vergütung rechnen und wann treten die Änderungenin der Apothekenbetriebsordnung in Kraft? DAZ.online hatte berichtet, dass die Neuregelungenschon Ende September, also kurz nach dem Bundesratsbeschluss, gültig werdenkönnten. Zur Erklärung: Wie Gesetze treten auch Verordnungen erst dann inKraft, wenn sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Häufig ist dies einen Tag später. Wann genau nach der Veröffentlichung das Inkrafttreten erfolgen soll, kann in der Verordnung festgehalten werden.
Für die Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung (Temperaturkontrolle, erweitertesAut-idem, Botendienst-Regelungen) stimmt die oben genannteTerminangabe auch: Sie sollen unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichtwerden und einen Tag später gültig sein. Das BMG wies DAZ.online allerdingsdarauf hin, dass es für die Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung einedreimonatige Frist gibt. Eine Sprecherin verwies auf einen entsprechenden Satz imEntwurf für den Verordnungstext: Demnach sollen die Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung am ersten Tagdes dritten Monats nach der Verkündung in Kraft treten.
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