Douglas: Krankenkassenzahlung gilt nur bei vorliegendem Rezeptblatt

Haben die Krankenkassen mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt, wenn das Geld wegen der AvP-Insolvenz nicht bei den Apotheken angekommen ist? Zu dieser Frage argumentiert Apothekenrechtsexperte Dr. Morton Douglas, dass eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nach den geltenden Regeln nur erfolgen kann, wenn die Rezeptblätter bei den Krankenkassen vorliegen. Für Abschlagszahlungen gelte das aber nicht.

Eine der zentralen Fragen im Zusammenhang mit der AvP-Insolvenz ist der Umgang mit den Rezepten, die sich noch bei der AvP befinden oder die sich dort befunden haben, als der vorläufige Insolvenzverwalter seine Arbeit aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang wurde bisher insbesondere diskutiert, für welche dieser Rezepte Aussonderungsrechte der Apotheker bestehen. Für den überwiegenden Teil der bei AvP vorgefundenen Rezepte hatte der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos angekündigt, er werde diese Rezepte abrechnen und die Zahlungen der Krankenkassen auf getrennten Konten separieren.

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Welches Schicksal blüht den September-Rezepten?

Nun bringt der Apothekenrechtsexperte Dr. Morton Douglas, der zahlreiche Apotheker in Sachen AvP vertritt, einen neuen Aspekt zu diesen Rezepten in die Diskussion. Dabei geht es um die Abschlagszahlungen, die die Krankenkassen zwischen dem 4. und dem 10. September auf der Grundlage der Juli-Abrechnungen an AvP geleistet haben. Diese beziehen sich auf die August-Rezepte.

Douglas sieht Ansatz für erneute Zahlungspflicht der Kassen

Douglas hat dazu die Frage untersucht, unter welchen Bedingungen eine Zahlung der Krankenkasse als schuldbefreiend gilt. Damit ist gemeint, ob die Krankenkasse mit einer solchen Zahlung ihrer Zahlungspflicht nachgekommen ist – unabhängig davon, ob das Geld beim wirtschaftlich berechtigten Empfänger angekommen ist. Dahinter steckt die Idee, dass die Krankenkasse erneut zur Zahlung verpflichtet wäre, wenn die erste Zahlung nicht bei der Apotheke angekommen ist und in diesem Fall praktisch als unwirksam gilt.

Nach Auffassung von Douglas können die Krankenkassen nicht schuldbefreiend zahlen, solange die Originalverschreibungen noch in der Apotheke oder beim Rechenzentrum liegen. Dies erklärte der Rechtsanwalt gegenüber DAZ.online. Nach seinem Verständnis müssten diese Rezepte nochmals von den Krankenkassen erstattet werden, auch wenn die Kostenträger bereits einen Abschlag gezahlt hätten.

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