Welche Verantwortung liegt beim Apotheker?
Wie aus bereits mindestens zwei Medienberichten hervorging, sind Masken im Rahmen der Corona-Pandemie auch für Apotheken relatives Neuland – vor allem im Rahmen einer Pandemie verbunden mit einem Lieferengpass. DAZ.online hat die verschiedenen Medienberichte vorgestellt und eingeordnet. Dabei zeigte sich: Der Maskenmarkt ist unübersichtlich. Welche Verantwortung trägt hierbei letztlich der Händler und wie genau sollten Apotheker hinschauen – selbst bei korrekter Kennzeichnung, also CE-Kennzeichen mit Prüfnummer?
Wie DAZ.online bereits berichtete, hat der durch die Corona-Pandemie entstandene Versorgungsengpass an FFP2-Masken zu einigen Sonderregelungen geführt. Wie unter anderen das Regierungspräsidium Tübingen informierte, ist dieser Engpass aktuell für Atemschutzmasken nicht mehr gegeben, sodass die Sonderregelungen für die Einfuhr und das erstmalige Bereitstellen seit dem 01.10.2020 nicht mehr gültig sind. Es hieß aber auch: „Im Handel dürfen derartige Schutzmasken, wenn sie bereits eingeführt und erstmalig bereitgestellt wurden und wenn für sie ein entsprechendes Bestätigungsschreiben einer Marktüberwachungsbehörde vorliegt, befristet für die Dauer der Gültigkeit der MedBVSV noch weiter angeboten und bereitgestellt werden.“
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Merkwürdig dürfte diese Aussage für diejenigen klingen, die sich noch an ein Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom April 2020 erinnern: „Atemschutzmasken, medizinischer Mundschutz und andere Ausrüstung zur Abwehr von Corona“. Dort hieß es zu den viel besprochenen PSA-Masken ohne CE-Kennzeichen: „PSA-Masken entsprechend Position 2 und 3 (ohne gültige Nachweise nach EU VO 2016/425) dürfen lediglich an medizinische und pflegerische Einrichtungen abgegeben werden. In den Handel dürfen diese PSA nicht gelangen.“ Medienberichte, über die DAZ.online berichtete, lassen vermuten, dass solche Masken doch in den breiten Handel gelangt sind.
Auch auf der Homepage des Johner Instituts ist Entsprechendes zu lesen. Dort wird auf die Empfehlung der EU-Kommission verwiesen: „PSA oder Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung können ebenfalls bewertet und in einen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisierten Beschaffungsvorgang einbezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass diese Produkte nur medizinischen Fachkräften und nur für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung zur Verfügung stehen und dass sie nicht in die normalen Vertriebskanäle gelangen und anderen Verwendern zugänglich gemacht werden.“
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