Was bedeuten „Forderungen aus Rabattverfall“ für AvP?
Im jüngsten Gutachten zum AvP-Insolvenzverfahren fallen die „Forderungen aus Rabattverfall“ gegenüber Krankenkassen als bemerkenswerter neuer Aspekt auf. Sie bilden eine beträchtliche Position bei den Forderungen und beeinflussen damit erheblich, wie viel Geld letztlich zu verteilen sein wird. Außerdem haben sie offenbar eine wichtige Rolle bei der Vorgeschichte der Insolvenz. Worum geht es bei diesen Forderungen?
Das Gutachten zur Insolvenzeröffnung der AvP Deutschland GmbH, das der Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philip Hoos beim zuständigen Gericht vorgelegt hat, bietet viele Einblicke in das Verfahren. Es ist nicht öffentlich, liegt DAZ.online jedoch vor.
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Gutachten des AvP-Insolvenzverwalters
Aussicht auf sehr hohe Quote – unter Vorbehalt
Eine zentrale Frage in diesem Zusammenhang ist, welche Vermögenswerte noch bei AvP zu finden sind. Im Gutachten gibt es dazu zwei Betrachtungen. In der Auflistung der Bestandteile der freien Masse werden viele Positionen nur mit einem Erinnerungswert von jeweils 1 Euro beziffert, weil die Werte unsicher sind oder weil sie bestimmten Vorgängen zuzuordnen sind. Falls dazu noch Aussonderungsrechte bestehen, würden sie nicht zur Verteilung für die übrigen Gläubiger anstehen. Eine Rechnung mit Erinnerungswerten vermittelt aber keinen realistischen Gesamteindruck, welche Vermögenswerte vorhanden sind.
Die zweite Betrachtung betrifft die Frage, ob das Unternehmen überschuldet ist und daher ein Insolvenzverfahren nötig ist. Dort werden Forderungen mit ihren nominalen Wert beziffert. Die größten und damit wohl am Ende des Verfahrens maßgeblichen Vermögenspositionen der AvP Deutschland GmbH sind demnach 193,7 Millionen Euro liquide Mittel, 200 Millionen Euro Forderungen aus den jüngsten Rezeptabrechnungen und 137,4 Millionen Euro „Forderungen aus Rabattverfall“.
Wie entstehen Forderungen aus Rabattverfall?
Vorhandene Kontoguthaben und neue Forderungen aus Rezeptabrechnungen erscheinen als solide Positionen, aber die „Forderungen aus Rabattfall“ erfordern weitere Betrachtungen. Sie beziehen sich offenbar auf den „Apothekenabschlag“ (oder „Kassenabschlag“) gemäß § 130 SGB V. Diesen Abschlag können die Krankenkassen nur von ihrer Zahlung abziehen, wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungseingang bezahlen. Im Gutachten wird ein Rabattanspruch von zumeist 5 Prozent erwähnt. Das Gesetz sieht allerdings für Rx-Arzneimittel einen Abschlag von 1,77 Euro einschließlich Mehrwertsteuer pro Packung vor. Bei verordneten Rezepturen und OTC-Arzneimitteln (OTX) gilt der prozentuale Abschlag von 5 Prozent.
Das Gutachten erweckt den Eindruck, dass die Krankenkassen nicht immer innerhalb der vorgesehenen Frist gezahlt hätten. AvP hätte die daraufhin fälligen Forderungen aus dem Rabattverfall „im ordnungsgemäßen Geschäftsgang aufarbeiten und zeitnah gegenüber den Kostenträgern geltend machen müssen“, heißt es im Gutachten. Doch dies sei mindestens seit 2013 nicht erfolgt.
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