PoC-NAT-Tests: Es bleibt bei 30 Euro für die Apotheken

Heute, am späten Freitagnachmittag, wurde die Verordnung zur Änderung der Corona-Testverordnung veröffentlicht. Im Gegensatz zum Referentenentwurf ist aber von einer Erhöhung der Vergütung für PoC-NAT-Tests durch Apotheken keine Rede mehr und auch zur Priorisierung konnte man sich letztendlich nicht durchringen. Entfallen ist erwartungsgemäß der Anspruch auf Testung nach einer Warnmeldung durch die Corona-Warn-App.

Es gibt doch keine Honorarerhöhung für PoC-NAT-Tests durch Apotheken – in der Änderungsverordnung zur TestV, die am heutigen Freitagnachmittag im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und somit morgen in Kraft tritt, ist dieser Part aus den Entwürfen überraschenderweise nicht mehr zu finden. Somit bleibt diesbezüglich alles beim Alten: Apotheken können 30 Euro für die PoC-NAT-Tests bei Anspruchsberechtigten nach TestV abrechnen. 

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Auch der Kreis der Anspruchsberechtigten ändert sich nicht sonderlich: Lediglich Personen, die von ihrer Corona-Warn-App gewarnt wurden, haben keinen Anspruch auf einen PCR- oder vergleichbaren NAT-Test mehr. Die Priorisierung ist aber vom Tisch. Somit bleibt der Anspruch auf eine bestätigende Testung nach einem positiven Antigentest für alle bestehen. Auch nach einem Selbsttest.

Grundlage für Genesenenzertifikate gestrichen

Eine weitere Änderung betrifft die Genesenenzertifikate. Wie schon im Entwurf vorgesehen wird die Vorgabe für die Vorrausetzung für ein solches Zertifikat – bislang ein PCR-Test – ersatzlos aus der Verordnung gestrichen. Das BMG begründete das damit, dass diese Voraussetzungen Änderungen unterliegen und daher eine Regelung im Rahmen der Verordnung nicht notwendig sei. Ein direkter Verweis auf die fachlichen Vorgaben des RKI wie in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung findet sich hier nicht. Die Streichung dürfte allerdings nicht bedeuten, dass Apotheken künftig Genesenenzertifikate auf Grundlage positiver Antigenschnelltests ausstellen können. Denn die Voraussetzungen für Genesenenzertifikate werden ja bereits über die genannten anderen beiden Verordnungen geregelt. Und demnach muss der Testnachweis mittels PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik erfolgt sein. 

Außerdem besteht laut der geänderten Verordnung künftig kein Anspruch mehr auf variantenspezifische Testung. Diese wird folglich auch nicht mehr vergütet.

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