FFP2-Masken frühestens ab 15. Dezember in den Apotheken!

Apotheken verteilen frühestens ab dem 15. Dezember an Risikopatienten jeweils drei kostenlose Schutzmasken. Darauf weist die ABDA aktuell hin. Denn die entsprechende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums ist noch nicht einmal in Kraft gesetzt. Frühestens wenn diese in Kraft ist, haben die Patienten bis zum 31. Dezember Zeit, sich die ersten drei FFP2-Masken abzuholen.

„Logistisch ist es eine Herkulesaufgabe, 27 Millionen Patienten noch bis Jahresende mit jeweils drei FFP2-Masken zu versorgen. Wir Apotheker geben unser Bestes und appellieren an unsere Patienten, etwas Geduld zu haben und nicht alle am ersten Tag die Apotheken zu stürmen. Ich rufe außerdem jeden Patienten dazu auf, seine Stammapotheke aufzusuchen“, sagt Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände in einer entsprechenden Pressemitteilung vom heutigen Donnerstag. 

Außerdem: „Die Apotheken können nur die Masken verteilen, die sie auf dem Markt beschaffen konnten. Das geht nicht alles an einem Tag.“ Risikopatienten sind Menschen ab 60 Jahren und Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen. 

Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben – unabhängig davon, ob sie in der GKV versichert sind oder nicht – Anspruch auf Schutzmasken, wenn

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • chronische Herzinsuffizienz,
  • chronische Niereninsuffizienz,
  • zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,
  • Diabetes mellitus Typ 2,
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
  • Risikoschwangerschaft.

Ab Januar sollen berechtigte Patienten in einer zweiten Phase mit weiteren Masken versorgt werden. Dafür werden sie von ihrer Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung fälschungssichere Berechtigungsscheine für zweimal je sechs FFP2-Masken erhalten. Als Eigenanteil wird für jeweils sechs Masken eine Zuzahlung von jeweils zwei Euro vorgesehen. Insgesamt hat jeder Betroffene Anspruch auf 15 FFP2-Masken, also rechnerisch eine pro Woche bis zum Beginn des Frühjahrs.

Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die anspruchsberechtigten Personen (…) in folgender Reihenfolge zu informieren:

1. zuerst die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,

2. danach die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen nach § 1 Nummer 2 (betrifft Menschen, die jünger sind als 70 Jahre und wegen einer Vorerkrankung anspruchsberechtigt sind, Anm. d. Red.) und

3. danach die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

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