Dosierung oder „Dj“ müssen ab Sonntag aufs Rezept
Ab dem 1. November müssen Ärzte auf Rezepten die Dosierung angeben, es sei denn, sie bestätigen mit dem Kürzel „Dj“, dass Patienten bereits eine schriftliche Dosierungsanweisung oder einen Medikationsplan besitzen. Außerdem dürfen Apotheker mit der neuen Arzneimittelverschreibungsverordnung, die am Sonntag in Kraft tritt, mehr Änderungen am Rezept vornehmen.
Nun kommt sie: die klare – und gesetzlich verpflichtende – Dosierungsangabe auf dem Rezept. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte sie seit langem gefordert, so DAV-Chef Fritz Becker in einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung. Die Angabe auf der Arzneimittelverordnung schließe bei Wissensdefiziten des Patienten die Informationslücke für eine sichere und wirksame Pharmakotherapie.
Rezepte, die ab dem 1. November 2020 ausgestellt werden, müssen eine Dosierungsangabe (zum Beispiel 0-0-1) beinhalten, oder alternativ das Kürzel „Dj“. Dieses steht für „Dosierungsanweisung ja“. Damit bestätigt der Arzt, dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben zu haben. Die Änderung geht auf Artikel 1 Nummer 1 der 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung zurück, die am 1. November in Kraft tritt.
Ausgenommen sind Verschreibungen, die direkt an den oder die Verordnete gerichtet sind, etwa beim Sprechstundenbedarf. Auch die Verschreibung von Betäubungsmitteln bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung wie bisher gehandhabt: Gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung muss hier weiterhin die Dosierung mit Einzel- und Tagesgabe vermerkt sein, es sei denn, der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“ findet sich auf dem BtM-Rezept. Ebenso bleiben die Regelungen für die Kennzeichnung von Rezeptur-Verordnungen wie bisher bestehen. Hier müssen Verschreibende wie üblich die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept vermerken.
AMTS-Benefit oder Retaxrisiko?
Die ABDA weist auch auf die Sorge hin, die Regelung könne zu Retaxationen führen. „Formfehler auf Rezepten dürfen den Krankenkassen nicht als Vorwand dienen, Rezepte zu retaxieren und den Apotheken die Vergütung vorzuenthalten“, so Becker. Aber diese Gefahr sowie einen Mehraufwand, weil mehr Rücksprachen mit Ärzten gehalten werden müssen, erwarten viele Apothekerinnen und Apotheker. In einer nicht repräsentativen DAZ.online-Umfrage zeigten sich im Juni letzten Jahres 57 Prozent der Befragten skeptisch gegenüber der verpflichtenden Dosierungsangabe.
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Im Artikel „Fehldosierung vorprogrammiert“ in der Deutschen Apotheker Zeitung diskutierte Apothekerin Carina John 2019 die verpflichtende Dosierungsangabe hinsichtlich der Auswirkungen auf die Pharmakovigilanz. Einerseits biete die Dosierung auf dem Rezept Vorteile für die Arzneimitteltherapiesicherheit, aber andererseits auch das Potenzial für pharmazeutische Risiken, weil unklare Angaben Interpretationsspielraum liefern könnten. Pharmazeutisches Fachpersonal könnte diese Probleme jedoch – mit der richtigen Herangehensweise – oft ohne ärztliche Rücksprache lösen.
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