DocMorris-Privatquittungen erneut vor Gericht
Im März hatte das Landgericht Stendal entschieden, dass DocMorris Privatpatienten keine Quittungen ausstellen darf, die Arzneimittelkosten ausweisen, die in dieser Höhe tatsächlich nicht geleistet wurden. Heißt im Umkehrschluss: Die Belege, die die Patienten ihrer Versicherung zur Kostenerstattung einreichen, müssen den von DocMorris gewährten Bonus ausweisen. Am heutigen Dienstag fand nun die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Naumburg statt. Die Richter ließen sich jedoch nicht in die Karten blicken, wie sie den Fall beurteilen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte bereits 2017 entschieden, dass es unlauter ist, wenn eine ausländische Versandapotheke Quittungen zur Vorlage bei der Krankenkasse ausstellt, wenn darin eine voll geleistete Zuzahlung vermerkt ist, die die Kunden wegen eines Bonus in Wirklichkeit nur hälftig gezahlt haben.
In Sachsen-Anhalt spielt man dieses Thema derzeit am Beispiel von Privatpatienten durch. Kläger ist ein Apotheker aus Tangerhütte in Sachsen-Anhalt, der bei DocMorris Testkäufe durchführen ließ. Diese Testbestellungen belegen, dass der niederländische Versender auch Privatpatienten Rx-Boni gewährt und ihnen Quittungen ausstellt, die diese Preisnachlässe nicht berücksichtigen. Reicht der Versicherte eine solche Quittung dann zur Kostenerstattung ein und bekommt von seiner Versicherung den vollen Arzneimittelpreis zurück, so liegt ein Betrug vor, führte das Landgericht Stendal in seiner Entscheidung vom letzten März aus. Und die Apotheke, die solche Quittungen ausgibt, stifte folglich zum Betrug an. Im vorliegenden Fall ging das Gericht allerdings nicht so weit – denn hier hatte ein Testkäufer agiert, der die Quittungen tatsächlich nicht zur Erstattung einreichte. Und wer Teilnehmer an einem nicht vollendeten Betrug ist, macht sich nicht strafbar.
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Dennoch bejahte das Landgericht einen Unterlassungsanspruch: DocMorris habe unlauter gehandelt, weil es die „unternehmerische Sorgfalt“ vermissen ließ (§ 3 Abs. 2 UWG). DocMorris habe selbst eingeräumt, dass die Rezeptkopie geeignet sei, den Privatversicherten zu veranlassen, den Vorteil nicht an seine Versicherung weiterzugeben. „Das Bestehen der Möglichkeit von Missbräuchen ist ausreichend, um einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt anzunehmen“, urteilte das Stendaler Gericht.
Im Übrigen untersagte das Gericht DocMorris personenübergreifende Kundenkonten im PKV-Bereich, in denen neben den Daten der Adressaten auch die weiterer Patienten/ Familienangehöriger ohne vorherige Einwilligung verarbeitet und wiedergegeben werden. Einen dritten Klageantrag, mit dem sich der Apotheker aus Sachsen-Anhalt auch gegen eine de facto „kostenlose“ Arzneimittelabgabe wandte, wies das Gericht ab. Das nahm der Apotheker hin, während DocMorris Berufung einlegte.
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