Der genaue Wortlaut entscheidet nicht
Viele Apotheker befürchten Retaxationen, wenn der Wortlaut „Dj“ auf BtM-Rezepten steht, oder wenn Ärzte mit anderen Formulierungen auf eine an Patienten übergebene schriftliche Dosierungsanweisung hinweisen. Georg Zwenke vom Apothekerverband Schleswig-Holstein und Hamburger Apothekerverein informiert, dass Abweichungen vom Wortlaut kein Grund dafür sind, dass Krankenkassen die Kosten der verordneten Arzneimittel Apotheken vorenthalten dürfen.
Da Ärzte seit dem 1. November die Dosierung oder einen Verweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung auf Arzneimittelverordnungen vermerken müssen, fürchten Apotheker, dass Krankenkassen sie im Falle des Fehlens dieser Angaben auf den Rezepten auf „Null“ retaxieren – und sie somit auf den Kosten des verordneten Arzneimittels sitzen bleiben.
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18. Verordnung zur Änderung der AMVV
Dosierung oder „Dj“ müssen ab Sonntag aufs Rezept
Obwohl Ärzte theoretisch schon seit Oktober über ihre Verordnungssoftware die Dosierung oder einen Hinweis auf eine mitgegebene Dosierungsanweisung auf Rezepten vermerken können sollten, sieht die Praxis in der ersten Novemberwoche anders aus. „Unsere Mitglieder berichten von einer mangelhaften Umsetzung bis hin zu einer kompletten Ignorierung dieser Neuregelungen durch Ärzte“, berichtet Georg Zwenke.
Angabe „Dj“ gilt nicht für Apotheker
Wenn Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung besitzen, der Vermerk jedoch auf dem Rezept fehlt, dürfen Apotheker diese nach § 2 Absatz 6a AMVV auf der Verschreibung ohne Arztrücksprache ergänzen, sofern ihnen diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.
Georg Zwenke betont, dass der genaue Wortlaut bei dieser Ergänzung keine Rolle spielt. „Wie sie den Verweis auf die Dosierungsanweisung ergänzen, ist nicht vorgegeben. Das könnte mit dem Kürzel „Dj“ geschehen, muss aber nicht.“ Das Kürzel „Dj“ (Dosierungsanweisung: ja) sei in einem Vertrag zwischen KBV und GKV-Spitzenverband zur Verordnungssoftware festgelegt worden. In diesen Vertrag sind Apotheken nicht einbezogen.
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