AfD hinterfragt islambezogenen Hinweis in einem Beipackzettel
Weshalb zitiert die Packungsbeilage einesPankreaspulver-Präparats eine Sure des Korans? Danach erkundigt sich dieAfD-Bundestagsfraktion in einer kleinen Anfrage. Außerdem will die AfDwissen, weshalb nicht auch Hinweise für andere Religionsgemeinschaften inBeipackzetteln genannt werden.
Pankreaspulver vom Schwein wird als Arzneimittel zur Behandlungvon Verdauungsstörungen bei Fehlfunktion der Bauchspeicheldrüse eingesetzt. FürPatienten muslimischen Glaubens könnte die Herkunft der Enzyme problematischsein. Doch bei medizinischen Zwecken scheint der Koran eine Ausnahme zu machen.So steht im 174. Vers der 2. Sure: „… Wer aber (aus Not) gezwungen,unfreiwillig, ohne böse Absicht und nicht unmäßig davon genießt, der hat keineSünde damit (begangen); denn Allah verzeiht und ist barmherzig.“
Dieser Vers steht ganz unten auf dem Beipackzettel der Pankreaspulver-Präparatevon der Firma Nordmark. Und zwar seit Mitte der 90er Jahre. Vor wenigen Tagen hatdie AfD-Bundestagsfraktion unter Federführung ihres gesundheitspolitischenSprechers, Professor Axel Gehrke, eine kleine Anfrage zu dem Beipackzettel einesPankreaspulver-Präparats von Ratiopharm gestellt. (Ratiopharm bietet wie auchandere Unternehmen die Nordmark-Pankreasprodukte im Mitvertrieb an.)
Gehören religionsbezogene Hinweise zur Patientenaufklärung?
Die AfD wollte unter anderem wissen, ob die Packungsbeilagenmit dem Hinweis für muslimische Patienten mit der amtlichen Zulassung übereinstimmenwürden. Und weshalb das Zitat aus Sicht der Bundesregierung für diegesundheitliche Aufklärung wichtig sei. Dass die Inhaltsstoffe vom Schweinstammen, sei an mehreren Stellen der Packungsbeilage zu lesen und inhaltlicheWiederholungen seien laut der BfArM-Bekanntmachung zur Gestaltung vonPackungsbeilagen zu vermeiden.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass pharmazeutischeUnternehmer der Zulassungsbehörde eine aktuelle Version der Packmitteltexte,inklusive der des Beipackzettels, vorzulegen haben. In der oben erwähnten BfArM-Bekanntmachungsteht zudem, dass in der Packungsbeilage neben den Pflichtangaben gemäß § 11Arzneimittelgesetz (AMG) auch weitere Angaben gemacht werden dürfen, soferndiese mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für diegesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach §11a AMG (Vorgaben zur Fachinformation) nicht widersprechen. Und ob esdie Religion theoretisch erlaubt, ein Arzneimittel einzunehmen, kann für die gesundheitlicheAufklärung durchaus relevant sein und spielt erfahrungsgemäß auch im Apothekenalltagimmer wieder einmal eine Rolle.
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