ABDA: Sachgerechte und pragmatische Lösung

Die ABDA begrüßt den vergangene Woche vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegten Referentenentwurf einer „Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung“. Dieser sieht vor, dass die Apotheken für die von ihnen aus der nationalen Reserve bezogenen, aber nicht verwendeten Grippeimpfstoffe der Saison 2020/21 entschädigt werden – bis zu 16 Millionen Euro sollen dafür aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Für die ABDA ein sachgerechter und pragmatischer Lösungsansatz.

Vergangene Woche Dienstag war der Referentenentwurf für eine Verordnung über die Rückerstattung nicht genutzter saisonaler Grippeimpfstoffe („Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung“) bekannt geworden. Damit nahm das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein Problem in Angriff, das den Apotheken schon seit Anfang des Jahres unter den Nägeln brennt. Es geht um die Grippeimpfstoffe, die das BMG Ende vergangenen Jahres zusätzlich beschafft hatte. Man wollte vermeiden, dass die Corona-Pandemie auch noch mit einer Grippewelle zusammentrifft. Doch nachdem die Influenza-Impfungen zu Beginn der Grippesaison noch heiß begehrt und die Vakzinen knapp waren, ließ die Nachfrage deutlich nach, als die nationale Reserve endlich zur Verfügung stand. Die Folge: Apotheken blieben auf den Impfstoffen beziehungsweise den Beschaffungs- und Entsorgungskosten sitzen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) suchte daraufhin eine Lösung mit dem BMG, die allerdings lange auf sich warten ließ.

Der nun vorliegende Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Apotheken einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für diese Impfdosen erhalten. Die Höhe des Anspruchs richtet sich demnach „nach der Anzahl der von den Apotheken nicht abgegebenen Impfstoffdosen und dem Apothekeneinkaufspreis je Dosis“ – dieser Betrag kann je nach Impfstoffhersteller variieren. Sollten die Apotheken mehr einfordern, wird der Rückerstattungsbetrag anteilig gekürzt, heißt es im Verordnungsentwurf. Der Bund stellt für die Erstattung bis zu 16 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung.

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Die Abwicklung soll über den DAV laufen. Er soll den jeweils zu erstattenden Betrag durch Bescheid für jede Apotheke festsetzen. Näheres dazu, wie die Apotheken ihre Ansprüche geltend machen können sowie weitere Details zum Verfahren, soll der DAV noch festlegen. 

Dittrich: „Richtiges Signal“

DAV-Chef Thomas Dittrich hatte bereits am vergangenen Dienstag erklärt, dass die Politik mit der Verordnung „das richtige Signal“ setze – „denn auch in der kommenden Grippesaison 2021/2022 werden Impfungen im Umfeld der Corona-Pandemie wichtiger denn je sein“. Er kündigte eine „detailliertere Stellungnahme“ bis zum 27. August an – nun ist sie tatsächlich auf der ABDA-Webseite zu finden.

Die Ausführungen sind denkbar knapp – denn zu kritisieren hat die ABDA kaum etwas. Sie teile die „Darstellung des Problems“ sowie „die in dem Verordnungsentwurf gegebene ursächliche Erklärung“, heißt es. Der gefundene Lösungsansatz sei „sachgerecht und pragmatisch zugleich“.

Die ABDA schreibt: „Die Regelungen sind geeignet, gegenüber den öffentlichen Apotheken ein Zeichen zu geben, dass ihr Einsatz für die Verfügbarkeit von Grippeimpfstoff gesamtgesellschaftlich gewünscht war, und dass eine ungerechtfertigte wirtschaftliche Belastung vermieden werden soll. Die ABDA sieht hierin auch ein motivierendes Zeichen für die bevorstehende Grippeimpfsaison 2021/2022“.

Auch dass die Abwicklung über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV laufen soll, sieht die ABDA als sachgerecht an – diese Lösung unterstützt sie dementsprechend ausdrücklich. 

Brutto oder netto?

Nur einen Nachbesserungsvorschlag hat die Bundesvereinigung: Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, regt sie an, „an geeigneter Stelle in der Begründung klarzustellen, ob der im Verordnungsentwurf genannte Erstattungsbetrag von bis zu 16 Millionen Euro als Brutto- oder Nettobetrag zu verstehen ist“.

Bleibt die Frage, wie etwa Ärzte oder Großhändler den Verordnungsentwurf sehen, die mit entsprechenden Problemen zu kämpfen hatten. 

Einen konkreten Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung nennt der Entwurf nicht. Nun heißt es also abwarten, wann und mit welchem genauen Inhalt sie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

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