2696 Komplikationen im Jahr – was Patienten bei Behandlungsfehlern tun können

Blutungen, Nervenschäden, Schmerzen: Das Spektrum von unerwünschten Folgeerscheinungen nach ärztlichen Eingriffen ist riesig- das zeigen auch neue Daten. Patienten sollten dann mit dem richtigen Vorgehen vertraut sein.

Gutachter der gesetzlichen Krankenkassen haben im vergangenen Jahr in 2696 Fällen ärztliche Behandlungsfehler festgestellt, die zu gesundheitlichen Schäden bei Patienten geführt haben. In 84 Fällen führten diese sogar zum Tod oder trugen wesentlich dazu bei.

Fehler bei OPs und Medikationen

In den meisten Fällen ging es um Klinik-Aufenthalte und Operationen, Behandlungsfehler in Arztpraxen machten etwa ein Drittel aus. Bei Operationen seien Fehler für Patienten leichter zu erkennen und würden daher auch eher gemeldet als beispielsweise Medikationsfehler, hieß es vom Medizinischen Dienst.

Die stellvertretende Chefin des Medizinischen Dienstes, Christine Adolph, schilderte am Donnerstag einige Beispiele von Behandlungsfehlern aus dem vergangenen Jahr: 

– Ein Mann bekommt nach einer Bauch-Operation eine Drainage, die Flüssigkeit und Blut aus dem Bauch ableiten soll. Fälschlicherweise wird ihm Nahrung über die Drainage zugeleitet, wie bei einer Magensonde. Der Patient bekommt eine Bauchfellentzündung, an der er stirbt.

– Eine schwangere Patientin bekommt ein Blutdruckmedikament, das Schwangere nicht nehmen sollen. Bei ihrem ungeborenen Kind kommt es zu schweren bleibenden Schäden.

– Eine Frau kommt mit Allergiesymptomen zum Arzt – brennende und juckende Augen. Der Arzt gibt ihr eine Kortisonspritze. An der Einstichstelle bildet sich eine abgekapselte Entzündung (Abszess), die eine weitere Behandlung nach sich zieht. Es hätte gereicht, Augentropfen zu verabreichen.

Wichtige Tipps für Patienten

Bei jedem ärztlichen Eingriff kann es zu Komplikationen kommen. Über mögliche Risiken werden Patienten in der Regel aufgeklärt, bei Operationen wird das üblicherweise sogar schriftlich dokumentiert. Zwar hofft jeder und jede, dass bei ihm oder ihr alles glatt läuft, aber ganz sicher sein kann man sich nie. Und was dann? Was, wenn dem Arzt tatsächlich mal ein Fehler unterläuft?

Dann können Betroffene den jeweiligen Arzt unter Umständen wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch nehmen. Laut Max Middendorf, Fachanwalt für Medizinrecht, setzt das drei Dinge voraus: Erstens muss dem Arzt tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein. Zweitens muss dieser zu einem Schaden beim Patienten oder zumindest zu einem unerwünschten Verlauf geführt haben. Und drittens muss der Schaden eindeutig als Folge des Ärztefehlers identifiziert werden.

Erste Anlaufstelle: Ärztekammer

Wer nach einem ärztlichen Eingriff oder nach einer medikamentösen Behandlung einen Ärztefehler annimmt, sollte zunächst einmal das Gespräch mit dem Mediziner suchen, rät Middendorf. „Das ist immer sinnvoll, um eine sachliche Grundlage zu schaffen.“ Im Idealfall sei es sogar der Arzt, der nach einer Komplikation von sich aus auf den Patienten zugeht.

Anschließend können sich Betroffene – auch unter Mithilfe der eigenen Krankenkasse – an die jeweils zuständige regionale Ärztekammer wenden, um den Sachverhalt auf einen möglichen Behandlungsfehler hin überprüfen zu lassen. Zuständig ist die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer, in deren Bezirk die Behandlung stattgefunden hat. Ein Gutachten klärt dann, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt und kann anschließend im Rahmen einer Schlichtung zwischen Arzt, beziehungsweise dessen Berufshaftpflichtversicherung, und Patient vermitteln.

Hilfe für nicht rechtschutzversicherte

„Das ist für einen Patienten, gerade wenn er nicht rechtsschutzversichert ist, sicherlich ein gutes Instrument, um eine Klärung herbeizuführen“, sagt Middendorf. Führt das nicht zum gewünschten Ergebnis und ist der Behandlungsfehler im Kern strittig, kann es vor Gericht gehen. Dann sollten sich Patientinnen und Patienten aber Hilfe bei einem Fachanwalt für Medizinrecht holen. Die medizinischen Streitfragen werden dann im Prozess mithilfe eines Gutachtens geklärt.

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