Ab heute: Neues für Botendienst, Temperaturkontrollen und PKV-Aut-idem
Heute treten Änderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in Kraft. Der Botendienst ist nicht mehr auf den Einzelfall beschränkt. Ohne vorherige Beratung muss die Auslieferung durch pharmazeutisches Personal erfolgen. Weitere Regeln betreffen Temperaturkontrollen bei Arzneimittellieferungen und das PKV-Aut-idem. DAZ-Autor Dr. Thomas Müller-Bohn stellt alle Neuregelungen und ihre Auswirkungen auf den Apothekenalltag übersichtlich vor.
Die Neuerungen gehören zum Maßnahmenpaket, das ursprünglich als ein zusammenhängendes Apotheken-Stärkungsgesetz gedacht war. Ein Teil davon wird nun auf dem Verordnungsweg umgesetzt. Teile dieser Verordnung treten am heutigen Dienstag in Kraft, ein anderer Teil mit Anpassungen am Apothekenhonorar am 1. Januar 2020. Hier die heute in Kraft tretenden Änderungen und ihre Folgen für den Apothekenalltag:
Botendienst als Regelangebot
Der Botendienst ist nun nicht mehr auf den Einzelfall beschränkt. Der Kundenwunsch rechtfertigt eine solche Lieferung, aber es besteht kein Anspruch auf einen Botendienst. Es ist nun klargestellt, dass für den Botendienst keine Versanderlaubnis nötig ist. Anders als beim Versand erfolgt beim Botendienst die Auslieferung durch Boten der Apotheke. Sie unterliegen den Weisungen des Apothekenleiters. Dies unterscheidet sie grundlegend von den Mitarbeitern von Paketdiensten. Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und mit Namen und Anschrift zu versehen. Dies ist ebenso selbstverständlich wie die Vorschriften für eine geeignete Verpackung und eine zuverlässige Lieferung. Neu in der Verordnung ist der Verweis auf eine kostenfreie Zweitzustellung. Doch auch dies dürfte schon jetzt üblich sein, zumal der Botendienst ohnehin in den allermeisten Fällen kostenlos angeboten wird.
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Pharmazeutische Boten oder telefonische Beratung
Wichtiger sind die nunmehr klaren Regeln zum Einsatz des pharmazeutischen Personals. Anders als in einem früheren Entwurf gelten sie für alle Arzneimittel. Sie waren zunächst nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorgesehen, aber einheitliche Qualitätsansprüche für die Versorgung mit allen Arzneimitteln erscheinen konsequent. Hier ist der Verordnungsgeber offenbar den Einwänden der Apotheker gefolgt. Nun muss die Zustellung aller Arzneimittel durch pharmazeutisches Personal erfolgen, wenn vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden hat. Außerdem muss pharmazeutisches Personal eingesetzt werden, wenn bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln das Rezept bisher noch nicht in der Apotheke vorliegt. Wenn das Rezept also erst bei der Auslieferung der Arzneimittel beim Patienten abgeholt wird, ist ein „pharmazeutischer Bote“ also unabdingbar. Dagegen kann die Beratung auch telefonisch stattfinden. Dann muss also kein pharmazeutisches Personal für den Botendienst eingesetzt werden.
Dies ist fundamental bedeutsam für Rezeptsammelstellen, die sonst angesichts des Personalmangels nicht zukunftsfähig wären. Demnach muss nun vor der Belieferung von Verordnungen aus Rezeptsammelstellen eine telefonische Beratung stattfinden. Dafür erscheint es sinnvoll, die Patienten an den Sammelbehältern aufzufordern, ihre Telefonnummer auf einem zusätzlichen Zettel zu vermerken, sofern sie nicht in der Apotheke bekannt sind. Für die Versorgung ländlicher Regionen erscheint dies praktikabler als bei jeder Lieferung pharmazeutisches Personal einzusetzen. Die Möglichkeit zur telefonischen Beratung verhindert zudem drohende künftige Wettbewerbsverzerrungen bei der Belieferung von E-Rezepten. Denn durch die E-Rezepte werden mehr Verordnungen in Apotheken ankommen, ohne dass der Patient persönlich dort erscheint. Die Vor-Ort-Apotheken werden dank der neuen Regeln ebenso wie Versandapotheken eine Lieferung direkt zum Patienten als Regelleistung anbieten können – und dies deutlich schneller.
Temperaturvorschriften auch für Lieferungen
Eine weitere Änderung der ApBetrO betrifft die Temperaturanforderungen bei der Lieferung von Arzneimitteln sowohl im Versand als auch im Botendienst. Diese Anforderungen müssen nun bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Dies dürfte die Versender vor weit größere Aufgaben stellen als die Vor-Ort-Apotheken mit ihren meist kurzen Lieferwegen. Die neue Regel lässt einen Ermessensspielraum für die Frage, wie die Anforderungen erfüllt werden. Hier ist pharmazeutischer Sachverstand gefragt. Es wird weder eine Klimaanlage noch irgendeine andere Technik vorgeschrieben. Abhängig von der Jahreszeit werden daher Kühlboxen oder ähnliche Verpackungen und möglicherweise zusätzlich Kühlakkus angebracht sein.
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