DocMorris-Klage vor EuGH: Apothekerkammer Nordrhein „zuversichtlich“

Die Entscheidung blieb vorerst aus: Am Donnerstag war bekannt geworden, dass der Bundesgerichtshof in der Schadensersatzklage des Arzneimittel-Versandhändlers DocMorris gegen die Kammer erst einmal ein paar grundsätzliche Fragen vom Europäischen Gerichtshof geklärt haben will. Die Apothekerkammer Nordrhein erklärte aber bereits, sie blicke „zuversichtlich nach Luxemburg“ – und verwies auf Urteile in der jüngsten Vergangenheit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die langerwartete Entscheidung, ob die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) wegen Verbotsverfügungen in der Vergangenheit Schadensersatz an den niederländischen Arzneimittel-Versandhändler zahlen muss, an diesem Donnerstag ausgesetzt. Bevor eine Entscheidung treffen kann, so die Richter in Karlsruhe, müsse zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einige Punkte klären.

Für die Apothekerkammer Nordrhein kommt der Schritt des BGH „wenig überraschend“, wie es in einer Pressemitteilung von ihr am Donnerstag heißt. Gleichzeitig betont Präsident Armin Hoffmann: Man blicke „zuversichtlich nach Luxemburg“. Entscheidungen des Gerichts aus der jüngsten Zeit „lassen erahnen, dass der Schutz und die bestmögliche Versorgung der Bürgerinnen und Bürger in der EU für das Gericht von größter Bedeutung sind und den Gewinnerzielungsabsichten von Großkonzernen – die ganz anders arbeiten als die meisten Apotheken in der EU – vorgehen“, so Hoffmann. Grundsätzlich fügt er hinzu: „Bedürfnisse der Wirtschaft müssen mit den Ansprüchen der Menschen in der EU für eine zuverlässige, flächendeckende und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung in Einklang stehen.“

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Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der AKNR betonte ebenfalls, dass man darauf vertraue, „bei den Luxemburger Richtern Gehör zu finden“. Sie erinnerte daran, dass man die Werbung der ausländischen Versender immer im Blick gehabt habe und „Verstößen konsequent“ nachgegangen sei. Dabei hebt sie hervor, dass der freie Verkehr von Waren „selbstverständlich eine wichtige Errungenschaft in der EU sei“, fügt aber einschränkend hinzu, dass es sich bei Arzneimitteln um „ganz besondere Waren“ handle. „Der etablierten Versorgung durch wohnortnahe Apotheken kommt dabei daher auch eine besondere Bedeutung zu.“ Darauf habe der EuGH in seinen Urteilen immer wieder hingewiesen. „Unsere Argumente waren und sind stichhaltig – auch und gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Urteile des EuGHs“, so Mecking.


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