Dürfen Apotheken Heimbewohnern pharmazeutische Dienstleistungen anbieten?

Ob Apotheken auch Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen pharmazeutische Dienstleistungen anbieten dürfen, ist umstritten. Eine juristische Prüfung kommt nun zu einem klaren Ergebnis, wie der Apothekerverband Schleswig-Holstein informiert.

Seit Juni 2022 dürfen Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) anbieten und abrechnen. Bisher laufen sie jedoch eher schleppend an – als Gründe nennen Kolleginnen und Kollegen unter anderem Personalmangel, eine zu niedrige Vergütung und den hohen bürokratischen Aufwand, der mit der Abrechnung und Dokumentation verbunden ist.

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Zudem gibt es an der einen oder anderen Stelle Zweifel, wem Apotheken wann eine solche Leistung anbieten dürfen. So sind zum Beispiel Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen eine Gruppe von Menschen, die von den Diensten der Apotheken profitieren könnten. Denn viele von ihnen leiden an mehreren Grunderkrankungen und müssen mehrere Medikamente dauerhaft einnehmen. Doch es herrschten Zweifel, ob diese Personengruppe grundsätzlich anspruchsberechtig ist oder nicht.

Hintergrund ist die Formulierung in Anlage 11 des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband:

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