BMG will Sichtbezug per Botendienst ermöglichen

Im Zuge der Coronapandemie wurde bereits so manche Erleichterung für die Apotheken beschlossen. So dürfen beispielsweise Apotheken derzeit Desinfektionsmittel, die sonst unter die Biozidverordnung fallen, herstellen und auch bei den Rabattverträgen gibt es Anpassungen. Darüber hinaus sollen nun auch die Vorschriften für den Sichtbezug teilweise gelockert werden, wie aus dem aktuellen Referentenentwurf einer Eilverordnung des Bundesgesundheitsministeriums hervorgeht. Außerdem sollen Apotheken BtM in dringenden Fällen an andere Apotheken abgeben dürfen – ohne die sonst erforderliche Erlaubnis.

Der Referentenentwurf der SARS-CoV-2-Arzneimittlversorgungsverordnung hat es für die Apotheken in sich. Neben einem Botendiensthonorar und weitreichenden Lockerungen des Rahmenvertrags, die weit über das bislang mit den Kassen vereinbarte hinausgehen, enthält er unter anderem eine ganze Reihe von Ausnahmen, die die Abgabe von Betäubungsmitteln – insbesondere beim Sichtbezug –  während der Coronakrise erleichtern sollen. Auch diese Maßnahmen zielen darauf ab, zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung das Infektionsrisiko durch reduzierte Apotheken- und Arztkontakte zu verringern. Grundlage der Eilverordnung ist das Bevölkerungsschutz-Gesetz. Nachdem der Bundestag am 25. März eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hatte, kann das Bundesgesundheitsministerium eine Reihe von Maßnahmen ergreifen – unter anderem um die Versorgung mit Betäubungsmitteln zu sichern.

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Patientenkontakt beim Sichtbezug soll reduziert werden

Konkret schlägt das BMG zur „Sicherstellung der Substitutionsbehandlung von opioidabhängigen Patienten“, die ihre Arzneimittel im Sichtbezug („zum unmittelbaren Verbrauch“) erhalten, folgende Anpassungen der BtMVV vor: So sollen demnach suchtmedizinisch nicht qualifizierter Ärzte ausnahmsweise auch mehr als zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln dürfen und das auch ohne zeitliche Beschränkung – aktuell ist das auf diese Anzahl und einen Zeitraum von vier Wochen am Stück beziehungsweise zwölf Wochen im Jahr limitiert. Dadurch solle unter anderem Rückfällen sowie einer Zunahme der Beschaffungskriminalität und damit verbundenem ilegalem Konsum entgegengewirkt werden, heißt es in der Begründung, wenn die Versorgung von Substitutionspatienten durch die üblicherweise versorgende Praxen oder Ambulanzen infolge der Coronakrise nicht mehr bedarfsgerecht möglich sein sollte. Außerdem soll es ausnahmsweise möglich sein, Substitutionsmittel, die eigentlich „zum unmittelbaren Verbrauch“ bestimmt sind,  für bis zu sieben Tage zu verschreiben. Normalerweise geht das bei Patienten mit Sichtbezug nur für zwei Tage beziehungsweise übers Wochenende und für dem Wochenende vorangehende oder folgende Feiertage, höchstens jedoch für fünf Tage. Auf diese Weise sollen Sozialkontakte bei der Substitutionstherapie, soweit möglich und substitutionsärztlich vertretbar, reduziert werden, so die Begründung. Auch soll die Limitierung auf eine Verschreibung pro Woche bei eigenverantwortlicher Einnahme der Sichtbezug-Patienten aufgehoben werden. Als weitere Maßnahme, um soziale Kontakte in der Substitutionstherapie zu reduzieren, schlägt das BMG vor, dass Substitutionsverschreibungen auch ohne persönliche ärztliche Konsultation per Post oder durch Boten ausgehändigt werden dürfen, entweder an den Patienten selbst oder an eine von ihm bestimmte Apotheke.

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