Welche Skonti sind noch erlaubt?

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat derGesetzgeber klargestellt, dass der pharmazeutische Großhandel nicht auf seinenFixzuschlag von 70 Cent verzichten darf. Unklar ist weiterhin, wie es mitSkonti aussieht. Hier gehen die Meinungen auseinander. Rechtsanwalt Dr. MortonDouglas ist der Auffassung: Hat eine Apotheke zum Beispiel eine Einzugsermächtigung erteilt, rechtfertigtdies sicher einen Skonto. 

Nach der Klarstellung zu den Großhandelszuschlägen in derArzneimittelpreisverordnung bleibt eine für die Apotheken durchaus relevanteFrage offen: Sind künftig auch Skontitabu, sofern sie über den disponiblen prozentualen Großhandelszuschlag von 3,15Prozent hinausgehen? Der Wortlaut der neu gefassten Norm lässt diese strengeBetrachtung auf jeden Fall zu. Die Begründung des Gesetzes ist hingegen soformuliert, dass ihr in diesem Punkt keine klare Aussage zu entnehmen ist.

Dagegen gibt es auf Großhandelsebene klare Überzeugungen,was nun gilt. So steht für den Großhandelsverband Phagro fest: An den 70 CentFixzuschlag darf auch durch Skonti nicht gekratzt werden. Anders sieht es derGroßhändler AEP, dessen Konditionen der ursprüngliche Anlass für die nunerfolgte gesetzliche Klarstellung waren. Hier meint man: Handelsübliche Skontisind immer möglich – egal ob Fixum oder nicht.

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Auch der Gesundheitsrechtsexperte Dr. Elmar Mand vertratbeim ApothekenRechtTag am vergangenen Freitag die Auffassung, dass jedenfalls echte Skonti, die füreine vertraglich nicht geschuldete Leistung – nämlich die vorfristige Zahlung –gewährt werden, weiterhin neben den Rabatten im Rahmen der prozentualenPreisspanne möglich sein müssten. Allerdings hätten Gerichte bislang auch dieseSkonti Barrabatten gleichgesetzt. Und so spricht laut Mand einiges dafür, dassbis zu einer klärenden höchstrichterlichen Entscheidung erst einmal kein Skontoauf die 70 Cent gewährt werden darf.

DAZ.online hat bei Rechtsanwalt Dr. Morton Douglasnachgefragt, wie er die Sache sieht.

DAZ.online: AEP hat seinen Kunden verkündet, an seinembisherigen Rabatt-Modell inklusive Skonti festzuhalten. Auch nach derTSVG-Änderung seien handelsübliche Skonti zulässig. Der Phagro meint hingegen,die 70 Cent sind auch für Skonti nicht zugänglich. Wer hat Recht?

Douglas: Wer letztendlich hier Recht haben wird, dürfteGegenstand von weiteren Rechtsstreitigkeiten sein. Der Streit beginnt bereitsdamit, dass immer noch nicht geklärt ist, um was es sich in dieser Diskussion beiden Skonti handelt: Wird eine Zahlung vor Fälligkeit angemessen vergütet, istdies eine Gegenleistung für eine vertraglich nicht geschuldete Leistung unddamit kein Preisbestandteil. Solche Skonti sind auch in Zukunft neben den 3,15Prozent zulässig. Es wird damit imWesentlichen um die Frage gehen, wann eine kurzfristige Zahlung dieseVoraussetzung erfüllt.

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