Spahn will selbst über neue Behandlungsmethoden entscheiden

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will künftig selbstentscheiden können, ob die Krankenkassen für neue Untersuchungs- undBehandlungsmethoden zahlen müssen. Eine Rechtsverordnung desBundesgesundheitsministeriums soll diese Methoden künftig bestimmen – Evidenz muss dafür nichtvorliegen. Ein erster Anwendungsanfall könnte aus Spahns Sicht das Fettabsaugen bei Lipödemensein. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Josef Hecken,spricht von einem „Schritt zurück ins medizinische Mittelalter“.

Am 16. Januar findet im Gesundheitsausschuss des Bundestagsdie öffentliche Anhörung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) statt.Nun überrascht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mit einerFormulierungshilfe für einen Änderungsantrag, der erheblich an der Macht desGemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) kratzt. Dieses Selbstverwaltungsgremiumist gemeinhin zuständig, darüber zu befinden, welche neue  Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von dengesetzlichen Krankenkassen finanziert werden müssen.

Doch offenbar sieht Spahn hier Defizite – jedenfalls will ernun die Möglichkeit schaffen, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unabhängig von der Entscheidungdes G-BA selbst festlegen kann, welche Methoden in den GKV-Leistungskatalogaufzunehmen sind. Geschehen soll dies über eine Rechtsverordnung, die nicht einmalder Zustimmung des Bundesrats bedarf – ein neuer § 94a SGB V soll hierfür dieErmächtigungsgrundlage sein. Dies soll auch gelten, wenn der G-BA bereits ablehnend über die Methode entschieden hat, „dieVersorgungssituation unter Abwägung der Behandlungschancen und -risiken unterBerücksichtigung etwaiger zumutbarer Behandlungsalternativen aus Sicht des BMGjedoch die Aufnahme der Methode in den Leistungskatalog der GKV erfordert“heißt es in der Begründung der Formulierungshilfe für den Änderungsantrag. Dass der Nutzen der Methodenach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin belegt ist, ist nicht nötig.

In der Antragsbegründung findet sich auch gleich ein Beispiel:Die Liposuktion bei Lipödem komme als Anwendungsfall in Betracht – das Fettabsaugen.Der G-BA hatte im Juli 2017 zur Liposuktion bei Lipödem festgestellt, dass zudieser Methode keine ausreichende Evidenz für einen Nutzenbeleg vorliege, dasssie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative biete. Undso zahlen die Kassen zur Behandlung von Lipödemen bisher nur für konventionelleMethoden wie die manuelle Lymphdrainage und Kompressionsbehandlung. 

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