Kein Steuerabzug für Lebensmittelmehrkosten wegen Bulimie

FG Münster: Kosten gehören zur privaten Lebensführung

Höhere Lebensmittelkosten wegen einer Bulimie können nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Bei den Verpflegungskosten handelt es sich um „nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung“, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Montag, 15. April 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 12 K 302/17 E).

Der Kläger führte an, dass seine mit ihm steuerlich zusammenveranlagte psychisch kranke Ehefrau seit rund 20 Jahren an Bulimie erkrankt ist. Seine Frau erleide wegen ihrer Ess-Brech-Sucht täglich mindestens fünf Heißhungerattacken. Pro Heißhungerattacke würden Lebensmittel von bis zu 8.000 Kalorien und von mindestens zehn Euro „verschlungen“ und anschließend wieder erbrochen, so der Ehemann.

Es handele sich hier um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. Beim Finanzamt machte er pauschal 80 Euro pro Woche an krankheitsbedingten Lebensmittelaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend, insgesamt 4.160 Euro für das Streitjahr 2015.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Aufwendungen dienten nicht der Heilung der Erkrankung. Doch auch unabhängig davon seien die höheren Lebensmittelkosten keine außergewöhnliche Belastung, weil sie nicht „zwangsläufig“ anfallen. Aufwendungen eines Süchtigen zur Befriedigung seiner Sucht könnten nicht als unabwendbares Ereignis angesehen werden.

Das Finanzgericht lehnte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 ebenfalls ab. Die erhöhten Lebensmittelkosten seien „nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung“. Lebensmittel seien keine Arzneimittel und damit auch keine typischen Krankheitskosten. Sie dienten weder der Linderung noch der Heilung der Erkrankung, sondern seien vielmehr deren Ausdruck.

Nach dem Einkommensteuergesetz sei auch ärztlich verordnete Diätverpflegung ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Dies müsse dann erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelmehrkosten gelten. Die Aufwendungen vielen zudem nicht zwangsläufig an, weil sie nicht für therapeutische Maßnahmen ärztlich verordnet worden seien. fle/mwo

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