Das Masernschutzgesetz bekommt Zuwachs

Das Masernschutzgesetz ist im Bundestag angekommen: Vergangenen Freitag fand die erste Lesung im Plenum statt, diesen Mittwoch steht die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss an. Mittlerweile enthält der Gesetzentwurf weit mehr als nur eine Masern-Impfpflicht. Auch Grippeimpfungen in der Apotheke und Wiederholungsrezepte sollen hier geregelt werden. Zudem soll die Werbung für Schönheits-OPs eingeschränkt und ein Anspruch auf „vertrauliche Spurensicherung“ nach einem sexuellen Übergriff eingeführt werden.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will eine Impfpflicht gegen Masern durchsetzen. Im Juli hatte das Bundeskabinett seinen Gesetzentwurf beschlossen. Der Bundesrat hat dazu mittlerweile kritisch Stellung bezogen. Doch bislang haben die Fraktionen nur wenige Änderungswünsche aus den Ländern in Änderungsanträgen aufgegriffen. Das Bundesgesundheitsministerium hat allerdings selbst noch an verschiedenen Stellen gefeilt und ergänzt. Was die Impfpflicht selbst betrifft, bleibt es grundsätzlich bei den Plänen: Nach 1970 geborene Personen müssen künftig einen „ausreichenden Impfschutz gegen Masern“ beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen, wenn sie in im Einzelnen aufgezählten Einrichtungen betreut, untergebracht oder tätig werden. Es geht um Kitas, die Kindertagespflege, Schulen und Horte. Zudem ist das Personal in medizinischen Einrichtungen betroffen und Bewohner und Personal in Asylbewerberheimen und Flüchtlingsunterkünften.

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Klargestellt werden soll nun über einen Änderungsantrag unter anderem, was ein „ausreichender Impfschutz“ ist: Er gilt als vorhanden, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Erleichterung bei der Nachweispflicht

Der Nachweis erfolgt über den Impfausweis oder durch ein Attest vom Arzt, dass die betreffende Person schon einmal Masern hatte. Neu hinzugekommen ist nun eine dritte Nachweismöglichkeit, die für bürokratische Entlastung sorgen soll: Wenn schon mal ein Nachweis der beiden erstgenannten Varianten stattgefunden hat, reicht es, wenn dies eine staatlichen Stelle oder die Leitung einer anderen Einrichtung, in der zum Beispiel schon mal eine Betreuung stattfand, bestätigt.

Wer der Impfpflicht nicht nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen: Nicht geimpfte Kinder können vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden, nicht geimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen nicht arbeiten. Und Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das gilt auch für Kindertagesstätten, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ebenso für nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.

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